Bad Aibling/Rosenheim – Noch schwieriger sind dann auch gefühlsbeladene Liebesbeziehungen, wie bei dem Angeklagten, der sich nicht zum ersten Mal bei Jugendrichter Hans-Peter Kuchenbaur einzufinden hatte. Der hatte an ihm nahezu das gesamte Repertoire an erzieherischen Maßnahmen durchexerziert, das einem Jugendrichter an die Hand gegeben ist (wir berichteten). Im Mai 2016 hatte Kuchenbaur den jungen Mann zu einem Jahr Jugendgefängnis verurteilt. Erneut war nun das Problem die Beziehung zu einer Altenpflegerin.
Im März hatte seine Freundin ihm dann das Ende ihrer Beziehung erklärt. Doch der 20-Jährige wollte oder konnte sich damit nicht abfinden. Er nötigte sie mit Suizid-Drohungen zu verschiedenen Treffen Ende Juni und Ende Juli, wo er mit ihr ständig in Streit geriet und sie bedrohte, beleidigte und gar schlug. Der Oberstaatsanwalt wirkte nahezu hilflos, als er den Angeklagten fragte: „Was sollen wir mit ihnen tun, um sie zur Besinnung zu bringen? Sie haben ja wirklich bereits alle Sanktionen durch, mit denen wir ihnen klarmachen wollten, dass sie so nicht weiter machen können.“
In der Sache war der junge Mann geständig, wenn er auch einwendete, seine Motivation zu den von ihm geforderten Treffen seien lediglich die Rückgabe von Gegenständen gewesen, die ihm gehört hätten. Allerdings sprachen die Chat- und SMS-Schreiben eine andere Sprache. Da war dokumentiert, dass er sich verzweifelt gegen die Trennung wehrte und diese nicht wahrhaben wollte.
Klärendes
Gespräch
Die Exfreundin berichtete als Zeugin, dass im Oktober, zusammen mit ihrem neuen Freund, ein letztes klärendes Gespräch stattgefunden habe. Seither habe es keinerlei Kontakt mehr zu dem 20-Jährigen gegeben.
Als zudem der Bewährungshelfer berichtete, dass der Angeklagte nach mehreren selbstständigen Versuchen eine Arbeitsstelle gefunden habe, wo er – auch unter erschwerten Bedingungen – jetzt Kontinuität und Durchhaltewillen zeige, und dass er nun auch mit dem Bewährungshelfer regelmäßig und konstant zusammenarbeite, zeigte sich für das Gericht ein Hoffnungsschimmer. „Unter der Voraussetzung, dass der Angeklagte sich wirklich aus dieser unheilvollen Beziehung zu lösen vermag, sehe ich durchaus eine positive Sozialprognose für gegeben“, so der Staatsanwalt. Er regte an, dem Angeklagten einen Kursus gegen häusliche Gewalt und ein Kontaktverbot zu der jungen Frau aufzuerlegen – sofern man ihm nochmals eine Bewährung zubilligen wolle.
In seinem Schlussvortrag zählte der Staatsanwalt nochmals die Vergehen des Angeklagten auf. In der Summe und bei dessen Vorstrafen könne es normalerweise nur eine erneute Jugendstrafe im Gefängnis geben. Einziger Lichtblick wäre hier die Tatsache, dass er endlich eine Arbeitsstelle gefunden habe, in der er offenkundig einen angemessenen und für ihn leistbaren Job gefunden habe – und vor allem, dass er nun anscheinend die Trennung von der Frau akzeptiert habe. Dies lasse ihn an die letztmalige Möglichkeit einer Bewährungsstrafe denken.
Nachdem die früheren Verurteilungen mit einbezogen werden müssten, beantrage er eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt werden könne – mit zwingend notwendigen Auflagen.
Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Ernst Bachmann unterstrich in seinem Plädoyer die positiven Veränderungen seines Mandanten. Auch bat er, dessen Lebensumstände und Erziehungsmängel in Betracht zu ziehen, die es seinem Mandanten ungleich schwieriger machten, in ein geregeltes Leben zu finden. Um so mehr sei es diesem anzurechnen, dass er sich nun augenscheinlich in ein geregeltes, straffreies Leben bewege.
Bewährung, aber
mit Auflagen
Das Schöffengericht erkannte dann als gerecht, dass der Angeklagte zwar eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verwirkt habe. Dass diese Strafe aber, angesichts der jüngeren Entwicklung, letztmalig zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Dazu wurde er erneut dem Bewährungshelfer unterstellt, muss einen Kurs für Männer gegen Gewalt absolvieren und hat ein absolutes Kontaktverbot zu seiner früheren Freundin. au