Bad Aibling –Unterschiedliche Auffassungen zu dem Bürgerbegehren und seinen Auswirkungen gibt es baurechtlich und kommunalpolitisch. Während es für ersteres – wie berichtet – zunächst nicht von Bedeutung ist, kommt es aber voraussichtlich kommunalpolitisch zum Tragen. Denn wie Bad Aiblings Bürgermeister Felix Schwaller in der jüngsten Sitzung des Hauptausschusses erläuterte: „Das erforderliche Quorum scheint erreicht zu sein. Die Verwaltung prüft die Unterschriftenlisten und Eingabe zwar noch, doch es sieht danach aus, dass der Stadtrat am Donnerstag über die Zulässigkeit des Begehrens entscheiden muss und es dann zum Bürgerentscheid kommt.“
Dieser müsse dann binnen drei Monaten umgesetzt werden. „Das ist aber aufgrund von November und Weihnachten bis zum 27. Dezember schwierig“, so Schwaller. Aber: Initiatoren und Stadt könnten sich auch auf eine Fristverlängerung um weitere drei Monate bis maximal 27. März einigen.
Jedoch hofft der Bürgermeister auf eine ganze andere Lösung: „Vertreter der Initiative sowie der Bauwerber treffen sich nächste Woche und versuchen, eine Kompromisslösung zu finden“, kündigte er im Hauptausschuss an.
Die Kosten für die Durchführung eines Bürgerentscheids bezifferte Schwaller auf Nachfrage unserer Zeitung mit circa 30000 Euro. Die Krux des Sachverhalts liegt aber in der rechtlichen Beurteilung. Hier sind sich die Juristen untereinander nicht ganz einig. Wobei zwischen der baurechtlichen und kommunalpolitischen Ansicht differenziert wird.
Florian Weber (BP) erkundigte sich deshalb nach den Konsequenzen der jeweiligen Bewertungen. Auf Nachfrage unserer Zeitung hieß es hierzu aus dem Landratsamt Rosenheim: Der genehmigte Vorbescheid liegt zur Prüfung im Landratsamt. Gibt es hier keine maßgeblichen Beanstandungen, ist die Genehmigung gültig und somit das Baurecht für eine bestimmte Zeit, in der das Vorhaben umgesetzt werden soll, gebilligt. „Das Bürgerbegehren hat hierauf keine Auswirkungen“, so Pressesprecher Michael Fischer. Der Stadtrat habe abgestimmt. Die Abgabe des Begehrens sei zu spät erfolgt.
Aber: Kommunalpolitisch können Bürger einen Entscheid über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune beantragen. Gegenstand ist dabei eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Fragestellung. Ein Bürgerentscheid wirkt dabei wie ein Beschluss des Stadtrats. Er kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid geändert werden, es sei denn, die entsprechende Sach- oder Rechtslage hat sich grundlegend verändert. Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden bis zu 20000 Einwohnern von mindestens neun von Hundert unterschrieben werden. Das ist laut Verwaltung im aktuellen Fall geschehen.
Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Stadtrat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens. In Bad Aibling geschieht dies am kommenden Donnerstag (Sitzung ab 18 Uhr im Rathaus).
Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der kommunalen Organe nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden. Stimmberechtigt ist jeder Gemeindebürger. Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten.
Sollte der Bürgerentscheid – auch hier ist das erforderliche Abstimmungsquorum von 20 Prozent erforderlich – auf die Beantwortung der Frage die Mehrheit für sich entscheiden, dann würde laut Bayerischen Gemeindetag dieser Beschluss den des Stadtrats „aufheben“. Die Krux auch hier: die zu späte Einreichung des Bürgerbegehrens.
Wäre der Vorbescheid indes noch nicht genehmigt und das Bauvorhaben würde wegen des Bürgerentscheids scheitern, wäre die Stadt aufgrund des Wettbewerbs laut Gemeindetag regresspflichtig – sowohl für Wettbewerbskosten als auch für weitere erbrachte Leistungen.
Der Denkmalschutz hat nun aber erst noch im Landratsamt das Vorhaben zu prüfen. Bekannt ist, dass das Staffelgeschoss für das Penthouse um drei Meter zurückversetzt werden muss. Wie dies aussehen soll und ob dies für alle Seiten gelte, hat das Landratsamt laut Schwaller ebenfalls zu klären.