Bad Aibling – Grünes Licht erhielt die Umnutzung eines Garagengebäudes in Wohnungen in Ellmosen. Mit der Maßgabe, dass der Nachweis von drei erforderlichen Stellplätzen nachgereicht wird, billigte der Bauausschuss den Antrag. „Das bestehende 17 auf acht Meter große Garagengebäude soll ein bewohntes Obergeschoss mit einem Satteldach erhalten. Die geplante neue Wohnfläche beträgt circa 138 Quadratmeter“, erklärte Stadtbaumeister Andreas Krämer. Außerdem: Eine Abstandsflächenübernahme durch die Filialkirchenstiftung Ellmosen ist erforderlich – „und liegt bereits vor“.
Bei zwei Gegenstimmen genehmigte in jüngster Sitzung der Bauausschuss den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage und Stellplätzen an der Heubergstraße. Aber: Der 17. Stellplatz muss um etwa zwei Meter nach Süden verschoben werden, um eine gesicherte Zu- und Abfahrt für den Stellplatz Nummer 16 zu ermöglichen. Laut Verwaltung befindet sich auf dem Baugrundstück ein Gebäude, das seit der letzten Baugenehmigung 2014 mit einer Gaststätte und 13, überwiegend Ein-Zimmer-Appartements, genutzt wurde. Entlang der Heubergstraße befanden sich, verteilt über die gesamte Grundstückslänge, die Zufahrt für zwei Garagen sowie fünf Außenstellplätze. „Im gesamten Grundstücksbereich ist daher der Gehsteig abgesenkt, sodass entlang der Heubergstraße in diesem Bereich keine Parkmöglichkeiten sind“, so Krämer.
Die Bestandsbebauung weist eine Überbauung von 392,41 Quadratmetern auf. Das beantragte Wohnhaus soll 17,73 Meter lang und 18,86 Meter breit werden. Elf Wohneinheiten mit Größen zwischen 40 und 80 Quadratmetern dort werden auf drei Geschosse verteilt.
Dem Umbau einer Küche mit Nebenräumen in den ehemaligen Büroräumen an der Kirchzeile entsprach der Ausschuss einstimmig. Auflage: Die Linde „An der Waage“ ist zu schützen. Zudem soll eine Außentreppe am Café-Gebäude errichtet werden.
„Die geringfügen Änderungen der Nutzung erfolgen im Erdgeschoss des Gastronomie- und Lagerbereichs. Die Außentreppe wird an der Ostfassade angebracht“, erörterte Krämer. Ein weiterer Bedarf an Stellplätzen wird durch die Änderung der Nutzung nicht ausgelöst.