Bad Aibling – Seit 2015 ist der Angeklagte in Deutschland und hatte hier nach mehreren Integrationslehrgängen auch als Lagerist Arbeit gefunden. In Bad Aibling lebend fand er auch eine Wohnung und einen neuen Bekanntenkreis. Als er von dem Betrieb Ende 2018 freigestellt wurde, empfahl ihm das Arbeitsamt weitere Qualifikations- und Deutschlehrgänge, die er auch aufnahm. Finanziell verschlechterte sich die Lage wieder.
Geplante Übergabe
in Burger-Restaurant
Dann kam er auf die Idee, sich als Dealer zu betätigen. So kontaktierte er per Whatsapp einen möglichen Marihuana-Lieferanten in Magdeburg, mit dem er sich auch bald über den Preis einigte. Man vereinbarte, dass der dort ansässige Albaner ihm für 3500 Euro 1300 Gramm von der Droge am 9. Juli 2018 nach Rosenheim bringen sollte, wo man in einem Burger-Restaurant den Austausch Geld gegen Ware vornehmen wollte. Aber dann lief alles schief.
Zunächst stoppte und durchsuchte die Polizei den Lieferanten an der Raststätte Frankenwald an der Autobahn A9. Dabei entdeckten die Beamten das Marihuana im Auto. Damit war diese Reise zu Ende. Der Mann aber wusste um den Paragraf 31 des Betäubungsmittelgesetzes. Es handelt sich hierbei um einen „Kronzeugen-Paragrafen“ der dem Angeklagten Strafmilderung zusagt, sofern er Mittäter offenbart. Und der Albaner benannte den Empfänger.
Auf Grund der Chatdaten war der Afghane unschwer auszumachen und stand nun wegen Handeltreibens mit unerlaubten Drogen vor dem Rosenheimer Schöffengericht unter dem Vorsitzenden Richter Christian Merkel. Zu bestreiten gab es hierbei nichts mehr. Denn auch wenn er die Nachrichten des Verkäufers gelöscht hatte, als dieser mit der Ware nicht auftauchte, so waren die Daten auf dem Smartphone des Lieferanten nicht zu widerlegen.
Dieser war im November 2018 zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, und zwischenzeitlich längst wieder nach Albanien ausgereist.
Die Chance der Aufklärungshilfe hatte der Angeklagte (23) nicht, denn sein Lieferant war bereits gefasst und eigene Kunden konnte er nicht benennen – er hatte ja noch gar keine „Ware“.
Die Staatsanwaltschaft erklärte, dass es bei dieser Menge, das 17-einhalbfache der sogenannten „geringen Menge“, ganz fraglos die Absicht des Angeklagten gewesen sei, hiermit Handel zu treiben. Weil es bei der Absicht – also einem strafmildernden Versuch – geblieben war, sich aber der großen Menge wegen eine Aussetzung zur Bewährung verbiete, beantragte er eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren und acht Monaten.
Verteidiger fordert
Bewährungsstrafe
Der Verteidiger, Rechtsanwalt Alexander Kohut, betonte, dass das Geständnis seines Mandanten durchaus werthaltig gewesen sei und dieser im Übrigen so gut wie nicht vorbestraft sei. Deshalb sei eine Strafe von einem Jahr und neun Monaten völlig hinreichend. Auch könne die Strafe durchaus zur Bewährung ausgesetzt werden.
Das Gericht konnte sich nicht zu einer Bewährungsstrafe durchringen. „Auch wenn sie niemals eine Droge gesehen haben, so ist das ja keineswegs ihr Verdienst. Es ist ihr Pech dass sie im Gegensatz zu ihrem Lieferanten den Paragraf 31 BtMG nicht in Anspruch nehmen können“, so der Richter. Das Gericht verurteilte ihn zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis. Fünf Monate hatte der Mann bereits in Untersuchungshaft verbracht.