Bad Aibling – Wo kann ich in Bad Aibling mein Auto parken oder mein Fahrrad abstellen? Stellplätze sind bei Bauvorhaben mit mehreren Wohneinheiten oft Mangelware, dabei aber unerlässlich – ober- wie unterirdisch. Deshalb hat die Stadt Bad Aibling seit einigen Jahren bereits eine Stellplatzsatzung. Diese wurde nun überarbeitet und angepasst. In der jüngsten Sitzung des Stadtrats wurden Nägel mit Köpfen gemacht und ein Satzungsbeschluss gefasst. Damit sind zahlreiche Diskussionen vorweg in den unterschiedlichen Gremien, unter den Fraktionen und Stadtratsmitgliedern einhergegangen. Die Satzung dient zur Festlegung von Zahl, Größe und Beschaffenheit sowie Ablösung von Stellplätzen sowie Abstellplätzen für Fahrräder in der Stadt.
Inkrafttreten
nach Tag der Bekanntmachung
Festsetzungen in Bebauungsplänen über Stellplätze und Abstellplätze bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt. Auch soll es für bereits eingereichte Anträge eine Übergangsfrist geben. Generell gilt aber: Mit Bekanntmachung der neuen Satzung tritt sie am darauffolgenden Tag in Kraft.
Doch was besagt die aktuelle Satzung? Sie regelt die Zahl der notwendigen Stellplätze und dient als Berechnungsgrundlage. Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen mit mehr als fünf Wohneinheiten gilt ergänzend, dass 20 Prozent der insgesamt erforderlichen Stellplätze zusätzlich für Besucher oberirdisch bereitzustellen und als Besucherplätze zu kennzeichnen sind sowie allen Gästen zugänglich sein müssen.
Sonderregelung
für Kliniken
und Pflegeheime
Die Wohnfläche bestimmt sich nach der Wohnflächenverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Für die Berechnung der notwendigen Stellplatzanzahl sind Balkone, Loggien, Dachgärten, Schwimmbäder und Terrassen nicht zu berücksichtigen. Für Kliniken, Krankenhäuser und Spezialpflegeheime mit erheblichem Personalaufwand und/oder erheblichem Besucherverkehr können Stellplätze im Einzelfall auch über die festgelegten Richtzahlen hinaus gefordert werden.
Für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsnutzfläche von mehr als 400 Quadratmetern mit wiederkehrendem An- und Auslieferungsverkehr ist ein Stellplatz für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen nachzuweisen, wenn nicht im Umkreis von 400 Metern ein Abladeplatz für Lastkraftwagen zur Verfügung steht. Auf der Ladezone dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.
Für bauliche Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, erfolgt die Ermittlung getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten. Stadtrat Richard Lechner (SPD) wies bei den Formulierungen auf eine genauere Modifizierung bei Mehrfachnutzungen hin. Hier zähle die Nutzung mit dem größeren Stellplatzaufwand. Dem folgte das Gremium mit 23:1 Stimmen. Auch forderte er eine detailgenaue Formulierung des Inkrafttretens und wollte keine Schlupflöcher durch unklare Übergangsfristen: Deshalb gilt jetzt die Satzung am Tag nach der Bekanntmachung sowie bei vor der Satzung aufgestellten Anträgen und Bebauungsplänen eine Frist bis 30. Juni 2022. Dies wurde mit einer Gegenstimme beschlossen. Die Stellplatzpflicht kann erfüllt werden durch die Herstellung der notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück, auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist, oder ohne die Übernahme der Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Gemeinde (Ablösungsvertrag). Ein Anspruch auf Stellplatzablösung besteht jedoch nicht. Eine Ablösung kennt man eigentlich sonst nur vom Fußball für Spieler, in Bad Aibling zahlt man diese für Stellplätze. Sie erfolgt nur, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Errichtung des Stellplatzes auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks nicht möglich oder ortsplanerisch nicht vertretbar ist. Der Ablösebetrag für einen Stellplatz beträgt 15000 Euro. Der Ablösungsvertrag ist vor der Baugenehmigung mit der Stadt abzuschließen. Dabei ist eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
Grünen-Antrag mehrheitlich abgelehnt
Bei den Modalitäten für Fahrradstellplätze scheiterten die Grünen mit ihrem Antrag – 9:14 – für den Bereich Keller und Tiefgaragen. Hier hatten Martina Thalmayr und Anita Fuchs (beide Grüne) noch einmal insistiert. Ihr Wunsch: „Entweder muss eine ausreichend dimensionierte Rampe oder eine Treppe von mindestens 1,25 Metern Breite und eine Neigung von maximal 25 Prozent mit seitlicher mindestens 50 Zentimeter breiter Rampe vorhanden werden.“ Und: „Generell stoßen wir uns an der Vergrößerung der Pkw-Stellplätze und Fahrgassen für große Autos (SUVs), was in der Folge Kostensteigerung für Wohnraum bewirken wird. Dies wurde aber schon in den vorberatenden Ausschüssen so beschlossen. Insbesondere sind wir nicht einverstanden, dass fortschrittliche und zukunftsweisende Mobilitätskonzepte, wie vom Investor Frequentum vorgestellt, für mehr gemeinschaftlich genutzte Stellplätze (mehr Bike/Car-Sharing) ausgeschlossen werden.“
Hilfe für ältere Radfahrer war angedacht
Damit soll Radfahrern – insbesondere älteren Personen, die Handhabung mit den Fahrrädern beim Ein- und Ausparken erleichtert werden. Ebenfalls abgelehnt wurde mehrheitlich, dass am unteren Ende der Rampe ein ausreichend dimensionierter waagerechter Vorplatz von etwa 2,50 Metern Länge anzuordnen sei.
Mit 17:6 Stimmen wurde die Satzung (samt Mobilitätskonzept, wir berichteten) beschlossen.