Je 15000 Euro als Ablösesumme

von Redaktion

Stadt Bad Aibling aktualisiert Stellplatzsatzung – Übergangsfrist für Antragsteller

Bad Aibling – Wo kann ich in Bad Aibling mein Auto parken oder mein Fahrrad abstellen? Stellplätze sind bei Bauvorhaben mit mehreren Wohneinheiten oft Mangelware, dabei aber unerlässlich – ober- wie unterirdisch. Deshalb hat die Stadt Bad Aibling seit einigen Jahren bereits eine Stellplatzsatzung. Diese wurde nun überarbeitet und angepasst. In der jüngsten Sitzung des Stadtrats wurden Nägel mit Köpfen gemacht und ein Satzungsbeschluss gefasst. Damit sind zahlreiche Diskussionen vorweg in den unterschiedlichen Gremien, unter den Fraktionen und Stadtratsmitgliedern einhergegangen. Die Satzung dient zur Festlegung von Zahl, Größe und Beschaffenheit sowie Ablösung von Stellplätzen sowie Abstellplätzen für Fahrräder in der Stadt.

Inkrafttreten
nach Tag der Bekanntmachung

Festsetzungen in Bebauungsplänen über Stellplätze und Abstellplätze bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt. Auch soll es für bereits eingereichte Anträge eine Übergangsfrist geben. Generell gilt aber: Mit Bekanntmachung der neuen Satzung tritt sie am darauffolgenden Tag in Kraft.

Doch was besagt die aktuelle Satzung? Sie regelt die Zahl der notwendigen Stellplätze und dient als Berechnungsgrundlage. Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen mit mehr als fünf Wohneinheiten gilt ergänzend, dass 20 Prozent der insgesamt erforderlichen Stellplätze zusätzlich für Besucher oberirdisch bereitzustellen und als Besucherplätze zu kennzeichnen sind sowie allen Gästen zugänglich sein müssen.

Sonderregelung
für Kliniken
und Pflegeheime

Die Wohnfläche bestimmt sich nach der Wohnflächenverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Für die Berechnung der notwendigen Stellplatzanzahl sind Balkone, Loggien, Dachgärten, Schwimmbäder und Terrassen nicht zu berücksichtigen. Für Kliniken, Krankenhäuser und Spezialpflegeheime mit erheblichem Personalaufwand und/oder erheblichem Besucherverkehr können Stellplätze im Einzelfall auch über die festgelegten Richtzahlen hinaus gefordert werden.

Für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsnutzfläche von mehr als 400 Quadratmetern mit wiederkehrendem An- und Auslieferungsverkehr ist ein Stellplatz für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen nachzuweisen, wenn nicht im Umkreis von 400 Metern ein Abladeplatz für Lastkraftwagen zur Verfügung steht. Auf der Ladezone dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.

Für bauliche Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, erfolgt die Ermittlung getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten. Stadtrat Richard Lechner (SPD) wies bei den Formulierungen auf eine genauere Modifizierung bei Mehrfachnutzungen hin. Hier zähle die Nutzung mit dem größeren Stellplatzaufwand. Dem folgte das Gremium mit 23:1 Stimmen. Auch forderte er eine detailgenaue Formulierung des Inkrafttretens und wollte keine Schlupflöcher durch unklare Übergangsfristen: Deshalb gilt jetzt die Satzung am Tag nach der Bekanntmachung sowie bei vor der Satzung aufgestellten Anträgen und Bebauungsplänen eine Frist bis 30. Juni 2022. Dies wurde mit einer Gegenstimme beschlossen. Die Stellplatzpflicht kann erfüllt werden durch die Herstellung der notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück, auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist, oder ohne die Übernahme der Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Gemeinde (Ablösungsvertrag). Ein Anspruch auf Stellplatzablösung besteht jedoch nicht. Eine Ablösung kennt man eigentlich sonst nur vom Fußball für Spieler, in Bad Aibling zahlt man diese für Stellplätze. Sie erfolgt nur, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Errichtung des Stellplatzes auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks nicht möglich oder ortsplanerisch nicht vertretbar ist. Der Ablösebetrag für einen Stellplatz beträgt 15000 Euro. Der Ablösungsvertrag ist vor der Baugenehmigung mit der Stadt abzuschließen. Dabei ist eine Sicherheitsleistung zu verlangen.

Grünen-Antrag mehrheitlich abgelehnt

Bei den Modalitäten für Fahrradstellplätze scheiterten die Grünen mit ihrem Antrag – 9:14 – für den Bereich Keller und Tiefgaragen. Hier hatten Martina Thalmayr und Anita Fuchs (beide Grüne) noch einmal insistiert. Ihr Wunsch: „Entweder muss eine ausreichend dimensionierte Rampe oder eine Treppe von mindestens 1,25 Metern Breite und eine Neigung von maximal 25 Prozent mit seitlicher mindestens 50 Zentimeter breiter Rampe vorhanden werden.“ Und: „Generell stoßen wir uns an der Vergrößerung der Pkw-Stellplätze und Fahrgassen für große Autos (SUVs), was in der Folge Kostensteigerung für Wohnraum bewirken wird. Dies wurde aber schon in den vorberatenden Ausschüssen so beschlossen. Insbesondere sind wir nicht einverstanden, dass fortschrittliche und zukunftsweisende Mobilitätskonzepte, wie vom Investor Frequentum vorgestellt, für mehr gemeinschaftlich genutzte Stellplätze (mehr Bike/Car-Sharing) ausgeschlossen werden.“

Hilfe für ältere Radfahrer war angedacht

Damit soll Radfahrern – insbesondere älteren Personen, die Handhabung mit den Fahrrädern beim Ein- und Ausparken erleichtert werden. Ebenfalls abgelehnt wurde mehrheitlich, dass am unteren Ende der Rampe ein ausreichend dimensionierter waagerechter Vorplatz von etwa 2,50 Metern Länge anzuordnen sei.

Mit 17:6 Stimmen wurde die Satzung (samt Mobilitätskonzept, wir berichteten) beschlossen.

Auszug aus der Stellplatz-Satzung

• Jeder oberirdische Stellplatz muss einzeln anfahrbar sein, um auf die notwendige Anzahl angerechnet werden zu können, und eine Mindestbreite von 2,50 Metern und eine Mindestlänge von 5,50 Metern aufweisen. Zu den oberirdischen Stellplätzen zählen nichtüberdachte, überdachte und eingehauste Stellplätze.

• Oberirdische Stellplätze für Menschen mit Behinderung müssen eine Mindestbreite von 3,50 Metern und eine Mindestlänge von 5,50 Metern aufweisen. Zu den oberirdischen Stellplätzen zählen nichtüberdachte, überdachte und eingehauste Stellplätze.

• Unterirdische Stellplätze für Menschen mit Behinderung müssen eine Mindestbreite von 3,50 Metern und eine Mindestlänge von fünf Metern aufweisen. Die Aufstellfläche zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen muss aus Verkehrssicherheitsgründen mindestens 5,50 Meter betragen.

• Vor zwei aneinander gebauten Stellplätzen mit einer Aufstellfläche von mindestens 5,50 Metern zur öffentlichen Verkehrsfläche von Einfamilienhäusern und Doppelhaushälften darf jeweils eine dieser Aufstellflächen als Stellplatz angerechnet werden.

• Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Wohnanlagen mit mehr als fünf Wohneinheiten ist je Wohneinheit mindestens einer der erforderlichen Stellplätze in einer Tiefgarage zu erbringen.

• Beim Neubau von sonstigen Gebäuden, bei denen mehr als zehn Stellplätze erforderlich sind, kann der Bau von Tiefgaragen aus Gründen der Ortsgestaltung, der Freihaltung von Grünflächen, des Umweltschutzes oder zur Aufrechterhaltung der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs verlangt werden.

• Es sind eine ausreichende Bepflanzung und naturgemäße Ausführung der Stellflächen und Zufahrten vorzusehen; soweit wie möglich soll ein Pflasterrasen oder Ähnliches gewählt werden. Bei Stellplätzen für Körperbehinderte ist der Belag als wasserdurchlässiges, fugenloses Pflaster oder mit vergleichbar griffiger Oberfläche auszuführen.

• Die Entwässerung der Stellplatzflächen darf nicht über öffentliche Flächen erfolgen. Stellplätze sind durch Bepflanzung zu öffentlichen Verkehrsflächen hin abzuschirmen. Stellplatzanlagen für mehr als zehn Pkw sind mindestens nach jedem fünften Stellplatz durch Bäume und Sträucher zu gliedern. Der Pflanzstreifen hat eine Mindestbreite von 1,50 Metern aufzuweisen.

• Auf Parkplätzen von Verbrauchermärkten und sonstigen Anlagen mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr sowie in Tiefgaragen sind die Fahrgassen zwischen den Stellplatzreihen in einer Breite von mindestens sechs Metern auszuführen.

• Durch die Anlegung von nicht öffentlich benutzbaren Stellplätzen dürfen Parkplätze auf öffentlichem Grund nicht verloren gehen, mit Ausnahme der notwendigen Ein- und Ausfahrten. Sollten die Stellplätze parallel zur Fahrbahn/-gasse angeordnet werden, sind der erste und der letzte Stellplatz einer Stellplatzreihe (ab drei Stellplätzen) mit einer Länge von 5,50 Metern zu erbringen. Die dazwischen liegenden Stellplätze haben eine Mindestlänge von 6,50 Metern aufzuweisen.

• Bei Duplex/Mehrfachparker muss der Abstand zwischen Plattformen mindestens 1,80 Meter betragen. Belastung: mindestens 2000 Kilogramm. Triplexparker müssen zwischen zwei Ebenen einen Mindestabstand von 1,70 Metern aufweisen. Triplexparker ausgeschlossen.

Das sind die wichtigsten Punkte für Fahrrad-Stellplätze:

• Bei Neuerrichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe herzustellen und bereitzuhalten.

• Die Anzahl der Fahrradabstellplätze bei Neubau beträgt für Ladengeschäfte bis 400 Meter Verkaufsfläche (50 Prozent der erforderlichen Pkw-Stellplätze) mindestens drei Fahrradabstellplätze sowie für Kindergärten und Kinderhorte (30 Prozent der erforderlichen Pkw-Stellplätze) mindestens je drei Kinder ein Fahrradabstellplatz. Für Gebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten ist das 1,5-Fache der erforderlichen Pkw-Stellplätze und für Verkaufsstätten über 400 Meter Verkaufsfläche 25 Prozent der erforderlichen Pkw-Stellplätze (weitere Sonderregelungen enthalten) erforderlich.

• Die Fahrradabstellplätze sind außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft bereitzuhalten. Sie dürfen nicht zweckentfremdet werden.

• Pro Fahrradabstellplatz ist eine Mindestfläche von 0,70 Metern Breite und 1,90 Metern Länge einzuhalten. Bei höhenversetzter Anordnung der Fahrradständer gilt eine Mindestbreite von 0,50 Metern.

• Zusätzlich sind die Fahrradabstellplätze mit ausreichenden Bewegungsflächen von mindestens 1,80 Metern Länge und mindestens 0,70 Metern Breite auszustatten.

• Bei Anlagen mit mehr als sieben Wohneinheiten ist je zehn notwendiger Fahrradabstellplätze ein Abstellplatz für ein Lastenfahrrad mit einer Mindestbreite von 1,20 Metern und einer Mindestlänge von 2,80 Metern zu schaffen.

• Der Boden nicht überdachter Fahrradabstellplätze ist so auszubilden, dass keine Versiegelung eintritt.

• Fahrradabstellplätze ohne Fahrradständer sind als solche zu beschildern.

• Fahrradabstellplätze für gastronomische Einrichtungen und Beherbergungsbetriebe sind so anzuordnen, dass sie leicht auffindbar sind. Auf sie ist durch entsprechende Schilder hinzuweisen.

• Fahrradabstellanlagen sollen den ADFC-Standards entsprechen.

• Bei Vorliegen einer besonderen Härte können im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Bad Aibling Abweichungen zugelassen werden.

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