Bad Feilnbach – Folgt auf die „Burger-Brothers“ jetzt ein Heilpraktiker? Der Bad Feilnbacher Gemeinderat könnte sich die Umnutzung der Gaststätte in Praxisräume in der Kufsteiner Straße 2 gut vorstellen und würde damit eine Ausnahme von der Sanierungssatzung für dieses Gebiet zulassen – Voraussetzung ist aber ein konkreter Antrag.
Absage für Nutzung
als Ferienwohnung
Seit geraumer Zeit stehen die Räumlichkeiten der Gaststätte in der Kufsteiner Straße in Bad Feilnbach leer, nachdem das Burgerrestaurant seinen Standort nach Kolbermoor verlegte. Vor etwa einem Jahr lehnten sowohl Bauausschuss als auch Gemeinderat die Umnutzung in eine Ferienwohnung ab. Diese entspreche nicht dem Ziel der Sanierungssatzung, die speziell zur Stärkung und Sicherung von Nahversorgung und Gastronomie dient.
Im November vergangenen Jahres befasste sich der Gemeinderat nochmals mit einem Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung und lehnte ihn ab.
Dagegen ging nun die Antragstellerin vor und erhob Klage beim Verwaltungsgericht. In Folge dieser Klage fand Mitte April ein Abstimmungsgespräch zwischen der Klägerin, dem Landratsamt Rosenheim, dem Fachanwalt der Gemeinde und Bürgermeister Max Singer statt. Über das Ergebnis wurde dann im Bauausschuss beraten. Der Wunsch der Bauwerberin, dort eine Ferienwohnung zu errichten, wurde negativ betrachtet, da eine Ausnahme von der Sanierungssatzung wegen einer Bezugsfallwirkung nicht zugelassen werden konnte.
Dagegen konnte sich der Bauausschuss Praxisräume für einen Heilpraktiker oder Ähnliches durchaus vorstellen. Im Gemeinderat wurde über diese Möglichkeit diskutiert. Inge Gasteiger (SPD/Parteifreie) sprach sich für die Umnutzung aus: „Bevor’s leer steht, lieber eine Praxis“, befand sie.
Sieglinde Angermaier (Grüne) befürchtete dagegen die Schaffung eines Präzedenzfalles. Dass kein Nachmieter gefunden werde, sei „nicht unser Problem“, es sei nicht die Aufgabe der Gemeinde, „diese Räume zu füllen“, so Angermaier.
Geschäftsleiter Helge
Dethof gab zu bedenken, dass ein Bezugsfall gleich gelagert sein müsse. Als Gesundheitsstandort seien Praxisräume nicht negativ zu beurteilen, so Dethof weiter. Am Ende beschloss der Gemeinderat einstimmig, dass er sich eine Ausnahme von der Sanierungssatzung für die Nutzung als Praxisräume vorstellen könne. Eine verbindliche Beurteilung könne erst bei Vorliegen eines konkreten Antrags erfolgen.