„Aus meiner Sicht nicht verständlich“

von Redaktion

Anwältin sieht Chancen für eine erfolgreiche Klage gegen Flüchtlingsunterkunft

Die Gemeinde Rott will möglicherweise gegen die geplante Erstaufnahmeeinrichtung „Am Eckfeld“ klagen. Foto Stuffer

Rott – In Rott ist eine Erstaufnahmeeinrichtung für rund 300 Flüchtlinge geplant. Die kleine Gemeinde führte verschiedene Argumente gegen die geplante Flüchtlingsunterkunft an: Eine „menschenwürdige Unterbringung“ sei in der dafür vorgesehenen Gewerbehalle nicht möglich, zudem gebe es Bedenken wegen einer Quecksilber-Belastung. Die Kommune befürchte außerdem, dass durch die Erstaufnahmeeinrichtung das Geschäftstreiben der bereits ansässigen Unternehmen beeinträchtigt werde. Ein weiteres Argument der Verwaltung: 300 weitere Personen würden das sowieso schon ausgelastete Trinkwassernetz und die Abwasserversorgung überfordern.

Gemeinde schließt
Klage nicht aus

Derzeit liegt auf dem Bebauungsplan des Gewerbegebiets eine Veränderungssperre, die Verhandlungen mit dem Landratsamt ruhen. Eine Klage gegen die Pläne des Landratsamts und der Regierung von Oberbayern schließt Rott nicht aus, die Gemeinde hat bereits einen Rechtsanwalt eingeschaltet.

Doch es gibt noch einen weiteren Aspekt, der die Gemeinde beunruhigt: der Paragraf 246, Absatz 14, im Baugesetzbuch. Er sieht vor, dass von Vorschriften abgewichen werden kann, wenn dies zur Errichtung von dringend benötigten Unterkünften für Flüchtlinge dient. Möglich seien dann Abweichungen vom Bauplanungsrecht. Wie stehen also die Chancen für Rott, erfolgreich gegen diesen Paragrafen zu klagen?

Friederike Simons, Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Mitglied beim Anwaltverein Rosenheim, meint dazu: „Die im Fokus stehende Migrationsthematik verleitet vielfach zu der Annahme, die Kommunen hätten zum Thema Flüchtlingsunterkünfte überhaupt keine Entscheidungsspielräume mehr.“ Dies sei in dieser Pauschalität nicht richtig. „Flüchtlingsunterkünfte wurden auch schon lange vor dem Jahr 2015 genehmigt – oder abgelehnt. Bereits vor den besonderen Regelungen in Paragraf 246 Baugesetzbuch, die im Gefolge der Flüchtlingszuwanderung geschaffen wurden, stand den Kommunen – und steht immer noch – das Recht zu, das Einvernehmen zu erteilen“, erklärt sie. „Verweigert dies die Gemeinde, weil sie der Meinung ist, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen und erteilt das Kreisbauamt trotzdem die Genehmigung, kann die Kommune die Baugenehmigung anfechten und auf Verletzung ihrer Planungshoheit klagen“, erläutert die Juristin.

„Wegen des Wohnraumbedarfs aufgrund der starken Migrationsbewegungen wurden sukzessive Regelungen eingeführt, die die Erteilung einer Baugenehmigung auch dann ermöglichen, wenn diese nach geltendem Recht nicht möglich ist, wie beispielsweise beim Paragraf 246, Absatz 14, im Baugesetzbuch. Diese Regelungen stellen Eingriffe in die Planungshoheit dar, werden aber als verfassungsmäßig angesehen“, so Simons. Diese Ausnahme dürfe aber nur angewendet werden, wenn dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, erklärt die Fachanwältin.

Das Beispiel der Gemeinde Rott zeige, wo die Probleme in der Praxis liegen würden: „Ist es rechtens, eine Flüchtlingsunterkunft zu genehmigen, wenn dies zwingend dazu führt, dass Kommunen ihre Entwässerungsanlage dafür ertüchtigen oder eigens neue Straßen bauen müssen, wenn also erhebliche finanzielle Erschließungsaufwendungen mit diesem Projekt einhergehen? Oder ist ihnen das zumutbar, wenn ja, gibt es eine Belastungsgrenze?“, zählt Simons auf.

Ein weiterer Aspekt, der von Rott vorgebracht werde, sei die Schadstoffbelastung des Geländes. „Hierzu ist zu sagen, dass die Gemeinde von Verfassungs wegen eine staatliche Schutzpflicht in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit der Geflüchteten hat“, erläutert die Juristin. Die Kommune sei verpflichtet, bei der Aufstellung von Bauleitplänen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse einzuhalten. Die Genehmigung führe in einem solchen Fall dazu, „dass ein Schutzsuchender, der in seinem Heimatland um sein Leben fürchten muss, nun in einer Flüchtlingsunterkunft Schaden nimmt und gleichzeitig die Gemeinde ihre Schutzpflicht verletzt“, so die Juristin.

Genehmigung
einfach hinnehmen?

„Dass eine vor diesem Sachverhalt ergehende Baugenehmigung von einer Gemeinde hinzunehmen sein soll, wäre aus meiner Sicht nicht verständlich. Diese müsste aufgehoben werden – nicht weil die Vorschrift in Absatz 14 verfassungswidrig wäre, sondern weil ihre verfassungskonforme Auslegung durch Interessengewichtung ergibt, dass eine Genehmigung nicht erteilt werden darf“, argumentiert die Fachanwältin.A

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