Bad Aibling – Es war augenscheinlich keine einfache Konstellation einer ungewöhnlichen „Wohngemeinschaft“ zwischen der 76-jährigen Frau und ihrem 46-jährigen Mitbewohner. Das Zusammenleben endete nun mit einer Verurteilung des Mannes durch das Schöffengericht Rosenheim wegen des Vorwurfs der Körperverletzung, des Freiheitsentzugs und Diebstahls.
Bankkarte und
Pin ausgehändigt
Die 76-jährige Rentnerin war seit dem Tod ihres Ehemannes offenbar zunehmend verwirrt und dem Alkoholismus verfallen. 2021 habe sie, so die Darstellung vor Gericht, den 46-jährigen Angeklagten, der zu dieser Zeit ohne eigene Wohnung war, eingeladen, bei sich in Bad Aibling in einem eigenen Zimmer zu wohnen. Damit verbunden gewesen sei die Hoffnung, er möge sie in den Dingen des täglichen Lebens unterstützen. Dabei habe sie den Mann auch beauftragt, für sie die anfallenden Zahlungen und Einkäufe zu erledigen und ihm zu diesem Zweck ihre Bank-Card und die dazugehörige Pin-Nummer ausgehändigt.
Als die 76-Jährige im Juli 2023 einer offiziellen Betreuung unterstellt wurde, habe sich herausgestellt, dass zwischenzeitig nicht nur das Konto leer, sondern auch der Dispo-Kredit zur Gänze ausgeschöpft war. Nicht alle Kontobewegungen waren im Nachhinein nachvollziehbar, sodass der 46-Jährige deshalb der Untreue angeklagt wurde.
Dazu wurde bekannt, dass er der Frau wohl eine Ohrfeige verpasst hatte. Auch sei sie von ihm im Juni 2023 wohl gegen ihren Willen in der Wohnung eingesperrt worden. Darüber hinaus wurde dem Angeklagten vorgeworfen, einen Moped-Roller entwendet zu haben. Des Weiteren befand er sich aus früheren Verurteilungen unter Führungsaufsicht, womit ihm untersagt war, irgendwelche illegalen Drogen zu konsumieren. Anlässlich der fälligen Kontrollen stellte sich jedoch heraus, dass er wiederholt gegen diese Auflage verstoßen hatte.
Vor dem Schöffengericht Rosenheim bestritt der Mann heftig, die alte Frau betrogen und Gelder von ihr veruntreut zu haben. Er habe ausnahmslos deren Geld auf ihre Anweisung und zu ihrem Nutzen verwendet. Auch der ihm vorgeworfene Diebstahl des Rollers sei ein regulärer Kauf gewesen.
In allen anderen Vorwürfen zeigte sich der Angeklagte hingegen geständig. Wenn er auch das „Einsperren“ der Frau lediglich zu deren Selbstschutz getätigt haben wollte. Die Ohrfeige gegen diese sei im Affekt und keineswegs heftig geschehen. Doch habe sie im betrunkenen Zustand in der Wohnung die Wände mit Kot beschmiert, weshalb er sich dazu habe hinreißen lassen.
Das Tatopfer, sichtlich dement, konnte sich an keine misslichen Situationen erinnern. Sie bestätigte aber, dass sie damals häufig heftig alkoholisiert gewesen sei. Dass der Angeklagte durchaus für sie gesorgt habe und sie ihm nichts vorzuwerfen hätte. Weil der Angeklagte bezüglich des Rollers einen Verkäufer nicht benennen konnte und auch den Ablauf des von ihm angegebenen Kaufes kaum zu beschreiben vermochte und zudem auch angebliche Papiere nicht vorzuweisen hatte, konnte dieser Vorwurf nicht komplett widerlegt werden. In einem Rechtsgespräch lehnte es die Staatsanwaltschaft ab, den Vorwurf des Betruges gegen die Frau einzustellen, bevor nicht alle Details untersucht worden seien.
Im abschließenden Schlussvortrag bestätigte die Staatsanwaltschaft dann aber, dass ein Tatnachweis in diesem Zusammenhang wohl nicht zu führen sei und beschränkte sich deshalb in ihrem Antrag auf den Vorwurf des Diebstahls, der Freiheitsberaubung, der Körperverletzung und des Verstoßes gegen die Führungsaufsicht. Insbesondere die lange Vorstrafen-Liste ließ deren Strafantrag lauten: Zwei Jahre Gefängnis ohne die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung.
Verteidiger
fordert Bewährung
Der Verteidiger Rechtsanwalt David Schietinger dagegen unterstrich, dass sein Mandant reuig und einsichtig sei, dass die vorgeworfene Freiheitsberaubung der Frau zu deren eigenen Schutz geschehen sei. Deshalb müsse eine Strafe von zwölf Monaten Haft ausreichen, die man auch zur Bewährung aussetzen könne.
Das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richterin Isabell Hubert verhängte eine Strafe von einem Jahr und neun Monaten. Angesichts der Tatsache, dass alle Taten unter der offenen Führungsaufsicht begangen wurden, könne eine Aussetzung zur Bewährung nicht infrage kommen.