Ab März könnte es Knöllchen hageln

von Redaktion

Falsches Parkverhalten in Bruckmühl wird demnächst geahndet

Bruckmühl – Autofahrer aufgepasst: Ab sofort wird falsches Parkverhalten im Gemeindegebiet Bruckmühl geahndet. Noch bis Ende Februar werden die Bürger sowie Besucher noch „verschont“ und nur mit einer Gelben Karte verwarnt, wie die Marktgemeinde jetzt mitteilte. Damit will man für die künftigen Kontrollen sensibilisieren.

Ab März finden dann die Kontrollen mit Knöllchen bei Fehlverhalten statt. Damit gehören das illegale Gehwegparken, Falschparken und Co. bald der Vergangenheit an. Auch wird gefährliches Parken wie im Kurvenbereich der Kulturmühle entschärft. Dabei ist dort laut Straßenverkehrsordnung schon allein wegen den beiden Einfahrtsbereichen kein Parken erlaubt.

Gehalten haben sich daran nicht viele. Zudem ist dort das Parken nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt, nicht entlang der Kulturmühle. Aufgrund dieser immer mehr werdenden Verstöße beschloss der Marktgemeinderat im April 2024 die Einführung einer Verkehrsüberwachung. Jetzt wird diese nach vorbereitenden Maßnahmen und Abstimmung mit übergeordneten Behörden in die Praxis umgesetzt.

Der ruhende Verkehr (Halten und Parken) wird künftig durch den Zweckverband Kommunale Dienste Oberland überwacht. Die Schwerpunkte liegen dabei in der Freihaltung von Feuerwehrzufahrten, Geh- und Radwegen, Halt- und Parkverbotszonen sowie der allgemeinen Parkraumbewirtschaftung.

Ab 1. April werden dann auch Vergehen an den Parkflächen an den Höglinger Weihern und am Park-and-Ride-Parkplatz am Bahnhof Bruckmühl geahndet. Hierzu müssen aber noch die Parkscheinautomaten installiert werden. Zu beachten gilt generell: Nach gesetzlicher Bestimmung parkt, wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält. Das Parken ohne Parkschein an einem funktionsbereiten Parkscheinautomaten, der nur deshalb nicht funktioniert, weil die eingeworfene Münze das Uhrwerk nicht in Gang setzte, ist verboten. Der Fahrzeugführer kann sich daher nicht darauf berufen, er habe ein gültiges Geldstück einwerfen wollen, das der Parkscheinautomat aber, beispielsweise wegen Gewichtsabweichung, nicht angenommen habe.

Eine Windschutzscheibenverwarnung ist keine Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr. Die Windschutzscheibenverwarnung hat lediglich die Funktion einer Verwaltungsvereinfachung. Im Falle einer Bezahlung unterbleibt nämlich das schriftliche Verwarnungsverfahren. Da im Falle einer Nichtbezahlung auf die Windschutzscheibenverwarnung eine schriftliche Verwarnung mit Zahlungsaufforderung nachgesandt wird, hat es keine Auswirkungen auf das Verfahren, wenn die am Fahrzeug angebrachte Verwarnung verloren geht.

Ein Schwerbehindertenausweis berechtigt nicht zur Benutzung bestimmter Verkehrsflächen. Hierzu benötigt man einen EU-einheitlichen Behindertenparkausweis.

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