„Wucher“ und „unzulässig“

von Redaktion

Großer Ärger über ein Mega-Knöllchen: Drei Minuten geparkt und einen Strafzettel von 107,10 Euro kassiert. Das passierte einer Frau aus Bad Aibling, als sie auf einem Privatparkplatz parkte. Im OVB-Interview klärt Rechtsanwalt Dr. Marc Herzog auf, warum die Summe möglicherweise nicht ganz richtig ist.

Bad Aibling/Rosenheim – Es war ein Schockmoment für Ramona G., als sie den Strafzettel in der Hand hielt. Die Frau, die lieber anonym bleiben möchte, parkte für drei Minuten auf einem Privatparkplatz einer Arztpraxis, um ein vorbestelltes Medikament aus der Frühlingsapotheke in Bad Aibling abzuholen. Dafür erhielt sie ein Knöllchen von 107,10 Euro. Der Schuld für das Falschparken ist sich Ramona G. bewusst. Doch ist diese Summe gerechtfertigt? Rechtsanwalt Dr. Marc Herzog kennt sich im Verkehrsrecht aus. Im OVB-Interview erklärt er, was er von dem Strafzettel hält und wann Falschparken gerechtfertigt sein kann.

Herr Dr. Herzog, Ramona G. gibt an, nicht mehr als drei Minuten geparkt zu haben, um ihr Medikament abzuholen. Zählen drei Minuten überhaupt als Parken?

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gibt uns für den „öffentlichen Straßenverkehr“ eine klare Abgrenzung zwischen Halten und Parken. Gemäß Paragraf 12 Absatz 2 StVO gilt das Verlassen des Autos oder das Halten für länger als drei Minuten als Parken. Bei Privatparkplätzen muss noch einmal unterschieden werden, ob der Eigentümer die StVO gelten lassen möchte oder nicht. In diesem Fall hat die Dame aus Bad Aibling ihr Auto verlassen, um ihr Medikament abzuholen. Damit wäre dieser Vorgang in jedem Fall unabhängig von der zeitlichen Komponente als Parken einzustufen.

Also ist das Knöllchen gerechtfertigt?

In diesem Fall kommt es aber gar nicht auf die öffentlich-rechtlichen Vorschriften an. Der geltend gemachte „Strafzettel“ ist nicht wie ein „Knöllchen“ anzusehen, das man für Falschparken im öffentlichen Raum bekommt. Es ist im Grunde genommen eine zivilrechtliche Forderung, gerichtet auf Schadensersatz oder eine Vertragsstrafe.

Das bedeutet?

Je nach Formulierung des Schildes kann auch alleine mit dem Hinstellen des Fahrzeuges ein „Abstellvertrag“ zustande kommen. Das heißt, wenn zum Beispiel ein gut sichtbares Schild auf die Kosten beziehungsweise Einstellbedingungen hinweist, kann mit dem Abstellen des Fahrzeuges ein „stillschweigender Vertrag“ zustande kommen und dann ein vertraglicher Zahlungsanspruch bestehen.

Ramona G. musste insgesamt 107,10 Euro als Strafe zahlen. Der Betrag setzt sich zusammen aus 50 Euro für die Sanktion „erweitertes Parkentgelt“, 5,10 Euro für die Halterermittlung, 4,50 Euro für das KraftfahrtBundesamt und 47,50 Euro Dienstleistungsservicegebühren. Ist das gerechtfertigt?

Die Forderung ist wirklich recht „üppig“. Da durch den Aushang des Schildes stillschweigend ein Vertrag geschlossen wurde, liegen bezüglich der Bedingungen des Vertrags sogenannte „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB) vor. Das sind Klauseln, die einseitig gestellt und für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden. Hinsichtlich der Angemessenheit muss bei den einzelnen Posten differenziert werden.

Und diese wären?

Die 50 Euro für das erhöhte Parkentgelt sind vergleichsweise hoch. Der zwölfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat schon 2019 im Urteil vom 18. Dezember 2019 (XII ZR 13/19) festgestellt, dass ein erhöhtes Parkentgelt in Höhe von 30 Euro angemessen war. Die hier veranschlagten 50 Euro sind im Vergleich dazu höher und befinden sich an der Grenze des Angemessenen. Aber ein klarer Verstoß wie „Wucher“ ist hier nicht zu erkennen. Es liegt auch keine Unangemessenheit vor, da ausdrücklich auf dem Schild auf die 50 Euro hingewiesen wurde und natürlich im Laufe der Jahre auch Inflationsanpassungen von den Gerichten berücksichtigt werden.

Wie steht es um die Kosten für die Halterermittlung und für die Auslagen des Kraftfahrt-Bundesamtes?

Diese Kosten können dem Falschparker in Rechnung gestellt werden, wenn bei dem Parkraumbewirtschafter, hier Parkcontrol24 itd., diese Kosten tatsächlich nachweisbar angefallen sind. Auch auf diese Kosten wird im Fall auf dem Schild hingewiesen, sodass dies nicht überraschend ist. Eine Unangemessenheit liegt nicht vor, da der Betreiber diesen Aufwand betreiben musste, um den vertraglichen Anspruch geltend machen zu können. Wäre kein solcher Vertrag zustande gekommen, könnten diese Auslagen jedoch nicht geltend gemacht werden.

Scheint also alles rechtens zu sein.

Ja. Anders sind die 47,50 Euro für die Dienstleistungsservicegebühren zu sehen. Diese könnten unzulässig sein, da sie überraschend sind und überhöht erscheinen. Grundsätzlich sind Dienstleistungsgebühren erlaubt, allerdings müssen sie in einem angemessenen Rahmen liegen und vorab klar kommuniziert werden. Problematisch erscheint hier zunächst, dass das Schild zwar auf Rechtsverfolgungskosten hinweist, aber gerade nicht auf zusätzliche Dienstleistungsgebühren. Auch ist nicht schlüssig, wofür genau diese hohe Dienstleistungsgebühr erhoben wird und warum sie so hoch ausfällt. Eine genauere Prüfung durch einen Anwalt wäre hier anzuraten.

Gibt es überhaupt eine Situation, in der das Falschparken gerechtfertigt oder entschuldigt werden kann?

In krassen Ausnahmefällen kann Falschparken „gerechtfertigt“ sein. Die zentrale Norm hierfür ist Paragraf 16 im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Danach kann bei einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut auch Falschparken erlaubt sein. Dies können beispielsweise Fälle sein, in denen der Falschparker notgedrungen in zweiter Reihe parkt, um eine verletzte Person ins Krankenhaus zu bringen oder um Erste Hilfe zu leisten.

Noch andere
Fälle?

Falschparken kann gerechtfertigt sein, wenn sich während der Fahrt ein Fahrzeugdefekt bemerkbar macht, der bei Weiterfahrt nicht behoben werden kann oder eine Gefahr für den Verkehr darstellen würde. Auch Fälle höherer Gewalt, wie ein Unwetter oder heftiger Schneefall, können das Falschparken bedingen. Es sind jedoch wirklich Ausnahmefälle, in denen falsch geparkt werden darf. Es kann aber auch sein, dass beispielsweise ein Halteverbotsschild verdeckt ist und der Falschparker gar nicht weiß, dass er unberechtigt parkt. In solchen Fällen kann auch bei entsprechender Dokumentation gegebenenfalls erfolgreich gegen einen Strafzettel vorgegangen werden.

Interview: Jennifer Beuerlein

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