Tuntenhausen – In der jüngsten Gemeinderatssitzung von Tuntenhausen wurde unter anderem die Beteiligung im Rahmen des „Scopings“ für den „Brenner-Nordzulauf“ behandelt. Die Gemeinde brachte dazu keine neuen Anregungen mehr in das Verfahren ein.
Bekanntlich hat das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) das „Scoping-Verfahren“ für die Neubaustrecke des Brenner-Nordzulaufs gestartet. Im „Scoping“ wird der Untersuchungsrahmen für die spätere Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelt und festgelegt. Dabei beteiligt das Eisenbahn-Bundesamt Träger öffentlicher Belange.
Alle relevanten Behörden, Verbände und weitere Träger öffentlicher Belange können sich einbringen. Unabhängig davon gibt es auch im späteren Planfeststellungsverfahren noch die Möglichkeit zur Beteiligung. Denn während es im „Scoping-Verfahren“ ausschließlich um die Untersuchung zur Umweltverträglichkeit geht, wird im Planfeststellungsverfahren auch die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens geprüft.
Wie Bürgermeister Georg Weigl ausführte, wurde das Vorgehen bereits in der Gemeinderatssitzung vom Oktober des vergangenen Jahres entschieden. Damals übermittelte man den Planern folgende Punkte: Die Gemeinde befindet sich im Aufstellungsverfahren eines neuen Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan. Diese Planunterlagen sind bei der Prüfung der Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. In den Planungsunterlagen fehlen die Flächen für die Baustelleneinrichtungen, die temporär in Anspruch genommen werden sollen. Diese Flächen müssen definiert und im Untersuchungsraum mitberücksichtigt werden.
Der Vorhabenträger nahm dies zur Kenntnis. Die Planungen wurden in den Umweltunterlagen berücksichtigt. Ein entsprechend aussagekräftiges Baukonzept wird im Zuge der Genehmigungsplanung erarbeitet. Wie die Verwaltung ausführte, wurden die „Scoping-Unterlagen“ seit der ersten Beteiligung nicht geändert. Nach Unterlagenprüfung sieht die Verwaltung deshalb keine Notwendigkeit einer weiteren Stellungnahme. „Es ist alles dokumentiert“, ergänzte Weigl, der sich lediglich über die sehr kurzfristige Terminsetzung des Eisenbahn-Bundesamts samt Frist von weniger als einem Monat mokierte. ws