Bad Aibling – Der Fall steckt voller Brisanz. Und Markus Herme (Name von der Redaktion geändert) ist gespannt, wie sich die Stadt Bad Aibling im Vorfeld der Kommunalwahlen 2026 dazu verhalten wird. Denn wie so oft geht es um Geld und um Kosten, die in der Bevölkerung für reichlich Ärger sorgen. Bereits im Frühjahr kam eine Diskussion um einen „Grünstreifen“ am Rande Bad Aiblings auf, wo seit Langem Autos von Spaziergängern oder Hundebesitzern abgestellt werden. Dort, im Bereich der Mangfallbrücke (Heufelder Straße) kurz nach dem Brückenübergang, wo auch etliche Radler und Angler entlang der Mangfall unterwegs sind, untersagt die Stadt das Parken nun seit einigen Monaten. Doch ist das dort eigentlich rechtens?
Bruckmühler (67)
weigert sich zu zahlen
So wie viele andere Autofahrer auch, musste der 81-jährige Rentner Rainer Jegg vor gut einem halben Jahr die leidvolle Erfahrung machen. Er parkte auf einer Art Schotterstreifen entlang der Heufelder Straße, den viele für einen Parkstreifen hielten. Und auch wenn er dort seit vielen Jahren ohne jegliche Ahndung geparkt habe, erhielt er im Mai von der Verkehrsüberwachung Oberland „plötzlich“ eine Verwarnung für das „angebliche Parkverbot auf dem Grünstreifen“. Heißt: Für das Knöllchen musste er ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro zahlen, was Jegg damals gegenüber dem OVB als „Abkassiererei“ und „Schikane“ bezeichnete.
Die Stadt Bad Aibling begründete das Parkverbot unter anderem mit der Sicherheit für Radfahrer, die vom Mangfalldamm aus Richtung Aibling kommend queren wollen, und deren Sicht durch abgestellte Autos eingeschränkt werde. Dass die Optik des Grünstreifens den Eindruck einer Schotterfläche vermittelt, sei laut Stadt der Tatsache geschuldet, dass dort eben dennoch regelmäßig geparkt werde. Doch jetzt geht die Debatte um das Parken im Bereich der Mangfallbrücke in eine neue Runde.
So fand der Bruckmühler Markus Herme im Mai zwar ebenfalls ein kostspieliges Knöllchen an seinem geparkten Fahrzeug. Doch anders als vermutlich die meisten „Falschparker“ weigerte sich der 67-Jährige, fristgerecht zu zahlen – bis heute. Er legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und begründete dies unter anderem damit, dass sich an besagter Stelle lediglich ein paar „Unkrautstellen“, jedoch kein Grünstreifen befinde. Somit liege hier auch keine Ordnungswidrigkeit vor. Der Seitenstreifen sei mit Kies ausreichend befestigt und nicht Teil des breiten Gehweges. „Ich habe außerdem keine weiße durchgezogene Linie überfahren“, erklärt Herme.
Der 67-Jährige stellt überdies infrage, ob an diesem Ort überhaupt eine Überwachung der Stadt beziehungsweise durch die Verkehrsüberwachung Oberland zulässig ist, „da der Bereich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt“, meint Herme. Deshalb sei ihm zufolge hier nur die Polizei für die Verkehrsüberwachung zuständig, was die Gesetzeslage so vorgebe, sagt er. Die Kommune dürfe nur innerhalb ihres Gemeindegebiets tätig werden. Dem entgegnete wiederum der Zweckverband Kommunale Dienste – im Auftrag der Stadt für die kommunale Verkehrsüberwachung zuständig –, wonach sich die Stelle zwar außerorts im Ortsteil Westerham befindet. Sie liege jedoch durchaus im Stadtgebiet Bad Aibling.
Außerdem sei der Grünstreifen ein Seitenstreifen, der „nicht ausreichend befestigt ist“. Er grenze die Fahrbahn von Rad- und Gehweg ab und müsse gar nicht begrünt sein. Doch Herme ließ es darauf ankommen und zahlte auch nach weiterem Schriftwechsel und Zahlungsaufforderungen – diese wuchsen zwischenzeitlich auf 83,50 Euro an – nicht.
Letztlich landete die Angelegenheit beim Amtsgericht Rosenheim, mit überraschendem Ausgang. Denn die Richterin stellte in ihrem Beschluss Ende August das Verfahren gegen den Betroffenen tatsächlich ein. Laut dem Gericht erscheine eine Ahndung „nicht geboten“. Begründung: Es sei nicht klar erkennbar, ob es sich um einen Grün- oder einen Seitenstreifen handelt sowie ob eine ausreichende Befestigung vorliegt. Es sei demnach nicht ordnungswidrig, auf einem „nicht ausreichend befestigten Seitenstreifen“ zu parken.
Der Beschluss des Amtsgerichtes Rosenheim gibt dem 67-Jährigen also recht, weshalb dieser von einem „schleierhaften Parkverbot“ spricht. „Das ist eine bewusste Abzocke in einem Erholungsgebiet, und ich will nicht wissen, wie viele Leute hier zu Unrecht gezahlt haben“, sagt Herme.
Doch was bedeutet dieser Beschluss nun für das weitere Vorgehen der Stadt und für all jene „Falschparker“, die an gleicher Stelle bereits tief in die Tasche greifen mussten? Auf OVB-Nachfrage bestätigte Stefan Tillmann, Richter und Pressesprecher des Amtsgerichts Rosenheim, die grundsätzliche rechtliche Problematik. Gemäß der Straßenverkehrsordnung können zum Parken der rechte Seitenstreifen und entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen benutzt werden, wenn diese ausreichend befestigt sind. Auf Grünstreifen ist das Parken dagegen nicht zulässig. Speziell im Aiblinger Fall sei dies jedoch schlicht „nicht klar erkennbar“ gewesen. Doch auch wenn das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt wurde, bedeute das keinen Freispruch.
Die Verfahrenseinstellung sei eine „sogenannte Ermessensentscheidung“ und setze nur voraus, dass das Gericht eine Ahndung „nicht für geboten“ hält. „Dies ist in der Regel der Fall, wenn die in Rede stehende Ordnungswidrigkeit nicht so gravierend ist und im Einzelfall auf eine Ahndung verzichtet werden kann“, sagt Tillmann. Weitere Fälle seien dem Amtsgericht in diesem Zusammenhang nicht bekannt.
Die Frage, ob es für bisherige „Falschparker“, die bereits gezahlt haben, nun im Nachhinein die Möglichkeit gibt, sich auf den Beschluss zu berufen und ihr Geld zurückzuverlangen, verneint der Gerichtssprecher.
„Der Beschluss betrifft lediglich das eine Ordnungswidrigkeitenverfahren“, so Tillmann. Er beinhalte auch keinen Freispruch, sondern eine Ermessenseinstellung. Behörden oder der Zweckverband würden durch diesen Beschluss nicht gebunden. „Rechtlich zwingende Folgen hat der Beschluss insoweit also nicht. Ob die Stadt oder der Zweckverband dennoch ihr Vorgehen überdenken wollen, kann ich natürlich nicht beurteilen“, erklärt Tillmann. Für andere „Falschparker“ habe der Beschluss keine rechtliche Wirkung, sie könnten daraus keine Ansprüche herleiten.
Werden weiterhin
Knöllchen verteilt?
Bleibt die Frage, welchen Einfluss der Beschluss auf die Stadt selbst hat. Auf Nachfrage teilt die Kommune kurz und knapp mit, dass die Verwarnungen vom Zweckverband Kommunale Dienste Oberland ausgestellt werden und Widersprüche oder Klagen daher direkt an den Zweckverband zu richten seien, nicht an die Stadt Bad Aibling. Allerdings erkennt man offenbar auch in der Kommune die beschriebene Problematik, denn: „Der betroffene Grünstreifen wird nachbepflanzt, sodass die Abgrenzung künftig besser erkennbar sein soll“, sagt Pressesprecherin Franziska Pasternack. Und sie ergänzt ein entscheidendes Detail: „Da die Begrünung noch anwächst, werden aktuell keine Verwarnungen ausgesprochen.“
Falschparker, die bereits eine Verwarnung erhalten und das Verwarnungsgeld bezahlt haben, hätten hingegen den Verstoß damit anerkannt. „Eine Rückerstattung ist daher nicht möglich. Ein Widerspruch oder eine Klage hätte vor der Bezahlung erfolgen müssen“, so Pasternack.