Keine Entschädigung nach einer Dachlawine

von Redaktion

Klage vor dem Landgericht abgewiesen – Eigentümer entlastet

Bad Aibling – Das Landgericht Traunstein hat die Klage einer Bad Aiblingerin auf Schadensersatz abgewiesen. Ein Fahrzeug der Klägerin war durch eine Dachlawine beschädigt worden, die von einem zweistöckigen Mehrfamilienhaus in Rosenheim abrutschte.

Die Klägerin forderte den entstandenen Schaden von der Eigentümergemeinschaft des Mehrfamilienhauses ersetzt. Das Urteil stellte nun aber fest, dass keine besonderen Maßnahmen gegen Dachlawinen erforderlich waren.

Eine Ersatzpflicht der Eigentümergemeinschaft dieses Mehrfamilienhauses besteht nicht, da diese den für sie bestehenden Verkehrssicherungspflichten nachgekommen ist. Grundsätzlich trifft eine Verkehrssicherungspflicht jeden, der Gefahrenquellen schafft, durch die Dritte geschädigt werden könnten. Der Umfang dieser Pflicht hängt jedoch einerseits von den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs ab und andererseits von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für denjenigen, der den Verkehr eröffnet. Insbesondere ist ein Schutz nur vor solchen Gefahren veranlasst, die der Dritte bei Anwendung der in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und verhindern kann. Deshalb ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, die die konkreten Umstände des Einzelfalls miteinbeziehen muss.

Spezielle Schutzmaßnahmen gegen Dachlawinen sind deshalb nur dann erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen. Die nach Baugenehmigung vorgesehenen Schneefanggitter waren vorhanden. Die Anbringung zusätzlicher Fanggitter, insbesondere im Bereich der ausgesparten Gauben, war nicht erforderlich, da Rosenheim ein Gebiet mittlerer Schneelastzone ist und das Dach in seiner Höhe mit einer Neigung von 36 Grad nicht überdurchschnittlich anfällig für Schneelawinen ist. Auch die Aufstellung eines Warnhinweisschildes war im konkreten Fall trotz vorangegangener hoher Schneefälle nicht nötig.

Zwar herrschte am Unfalltag Tauwetter, doch war dies der Klägerin ebenso bekannt beziehungsweise jedenfalls erkennbar wie auch der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Zuvor hatte es keine Dachlawinen gegeben. Damit konnte auch die Klägerin bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Gefahr einer möglicherweise abgehenden Dachlawine ohne Weiteres erkennen und hätte ihr Fahrzeug an einer anderen Stelle, jedenfalls aber in größerer Entfernung zum Dach, abstellen können.

Das Urteil wurde durch das Oberlandesgericht München bestätigt. Die Klägerin hatte daraufhin die Berufung zurückgenommen. re

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