Markt Bruckmühl weist auf Pflichten bei Eis und Schnee hin

von Redaktion

„Wir appellieren an alle Grundstückseigentümer“ – Uneinsichtigen Bürgern drohen auch empfindliche Bußgelder

Bruckmühl – Glatte Gehwege und ungeräumte Straßen haben in den vergangenen Wochen im Gemeindegebiet für zunehmende Gefahren gesorgt. Zahlreiche Grundstückseigentümer sind nach Angaben des Marktes Bruckmühl ihren Pflichten zum Winterdienst nicht oder nur unzureichend nachgekommen, insbesondere während der jüngsten Schneefälle seien mehrere Gehwege nicht ordnungsgemäß von Schnee und Eis befreit gewesen, wie die Kommune mitteilt.

Der Markt Bruckmühl weist daher ausdrücklich darauf hin, dass die Sicherung der an Grundstücke angrenzenden Gehwege im Winter gemäß der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter verpflichtend ist. Die entsprechenden Arbeiten sind von den Grundstückseigentümern auf eigene Kosten durchzuführen. Der Winterdienst ist an Werktagen ab 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr aufzunehmen und bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Zu den erforderlichen Arbeiten zählen nach den Ausführungen des Ordnungsamtes insbesondere das Räumen von Schnee sowie das Beseitigen von Glätte durch geeignete abstumpfende Mittel. Verwendet werden sollen hierbei beispielsweise Sand und Splitt, nicht jedoch Tausalz oder ätzende Mittel. Bei besonderer Glättegefahr wie an Treppen oder starken Steigungen ist das Streuen von Tausalz zulässig. Ist ein Eigentümer außer Haus, entbindet dies ihn laut Marktgemeinde nicht von seiner Reinigungs- oder Räumpflicht, vielmehr müsse dann ein entsprechender Ersatz organisiert werden. Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Flächen und bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie zur Erfüllung andere damit beauftragen. Der geräumte Schnee ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr weder gefährdet noch erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten, da es hier nach Angaben der Gemeinde gerade bei Schneefall immer wieder zu Missverständnissen und nicht erfolgten Reinigungen kommt.

Ergänzend weist der Markt Bruckmühl darauf hin, dass Schnee von Privatgrundstücken nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen gelagert werden darf. Unzulässige Schneelagerungen auf Gehwegen, Fahrbahnen oder anderen öffentlichen Verkehrsflächen können den Verkehr beeinträchtigen oder zu Unfällen führen. Sarah Bauer vom Ordnungsamt macht deutlich, dass nicht gesicherte Gehwege eine erhebliche Gefahr für Fußgänger darstellen können und bei Verstößen ordnungsrechtliche Maßnahmen sowie Haftungsfragen im Schadensfall entstehen können.

Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück sind jeweils die von den Grundstücken aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien. Bei einem Eckgrundstück gilt jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Kreuzung liegenden Flächen, als zu reinigende Zone. Bei Zuwiderhandlungen oder Gefährdung kann die Gemeinde den Verursacher mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegen. Die vollständige Verordnung kann im Ordnungsamt im Rathaus eingesehen oder dort ausgehändigt werden; darüber hinaus ist sie online abrufbar.

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