Doppelter Ärger: Fußbruch und Knöllchen

von Redaktion

Eine 85-jährige Frau aus Bad Aibling parkt mit einem gebrochenen Fuß kurzzeitig auf einem Behindertenparkplatz vor einer Klinik. Daraufhin erhält sie ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro. Nach Einspruch und Prüfung der Umstände wird das Verfahren jedoch eingestellt.

Bad Aibling – Als Brigitta und Peter Fiedel (beide 85) aus Bad Aibling vor ein paar Wochen ihre Post öffneten, fielen sie aus allen Wolken. Darin lag eine „Verwarnung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit“, die sie zunächst fassungslos zurückließ. Konkret sollte das Ehepaar wegen eines angeblichen Parkverstoßes bei der Romed-Klinik Bad Aibling ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro bezahlen. Eine Forderung, die die beiden nur schwer nachvollziehen konnten. Schließlich sind sie sich keiner wirklichen Schuld bewusst.

„Nachvollziehbare“
Begründung geboten

„Meine Frau ist am 7. Januar gestürzt und hat sich den Fuß gebrochen“, erzählt Peter Fiedel gegenüber dem OVB. Die 85-Jährige war über ein Kabel gestolpert und auf beiden Knien gelandet. Dies hatte unter anderem eine Verletzung des Sprunggelenks, Prellungen, Schürfwunden sowie eine Innenknöchelfraktur zur Folge. Doch nur zwei Tage später kamen zu den körperlichen Schmerzen dann auch noch ganz andere Ärgernisse hinzu.

„Ich selbst als Schwerbehinderter musste für meine gehunfähige Frau zum Krankenhaus fahren, um dort einen Rollstuhl zu holen“, berichtet der Aiblinger. Dafür hätte er einen „breiten Parkplatz“, einen Behindertenparkplatz, benötigt, womit er seine Frau dann mithilfe ihrer Krücken in den Rollstuhl befördern konnte. „Die ganze Aktion dauerte nur fünf Minuten, zudem wurde der weitere Behindertenparkplatz die ganze Zeit über nicht besetzt“, versichert der Senior.

Doch der Zweckverband Kommunale Dienste Oberland, der das kostspielige Knöllchen verteilt hatte, vertrat zunächst eine ganz andere Auffassung. Demnach hätten die Fiedels von 10.44 Uhr bis 10.49 Uhr auf dem Parkplatz für Schwerbehinderte nicht parken dürfen. Der Grund: Ein entsprechender Parkausweis, der zum Abstellen des Fahrzeugs berechtigt hätte, lag nicht vor. Dies räumt Peter Fiedel auch ein. Er habe keinen „Schwerbehinderten-Ausweis“, sondern „nur“ einen „Schwerbeschädigten-Ausweis“. So fein, betont der 85-Jährige irritiert, werde in Deutschland differenziert.

Doch wenngleich die offizielle Parkberechtigung nicht vorlag, will das Aiblinger Ehepaar das Bußgeld nicht akzeptieren. Per Online-Anhörung begründet Peter Fiedel die besagten Umstände an jenem Vormittag und betont, dass es sich deshalb eben nicht um einen Verstoß gehandelt habe. Doch der Einspruch bleibt erfolglos.

So teilte ihm der Zweckverband postwendend in einem Schreiben mit, dass das Verfahren geprüft wurde, die Verwarnung jedoch nicht zurückgenommen werde. Der Parkplatz sei demnach ausschließlich für Personen mit berechtigendem Parkausweis vorgesehen. Die Forderung, die 55 Euro zu bezahlen, blieb bestehen.

Inzwischen hat sich das OVB beim Zweckverband nach dem konkreten Fall erkundigt. Und überraschend teilte die Geschäftsleitung nun mit, dass man unter Berücksichtigung Fiedels gesundheitlichen Einschränkungen sowie der akuten Situation seiner Frau das Verwarnungsgeld „nach pflichtgemäßem Ermessen“ eingestellt hat.

Im vorliegenden Fall habe sich der Ehemann der Betroffenen beim Zweckverband gemeldet und angegeben, selbst schwerbehindert zu sein. „Wie in solchen Fällen üblich, haben wir ihm die Möglichkeit eingeräumt, einen entsprechenden Parkausweis nachzureichen oder zu beantragen. Zusätzlich wurde vereinbart, dass er Nachweise zur besonderen Situation seiner Frau und des Krankenhausbesuchs einreicht“, erklärt eine Sprecherin der Geschäftsleitung.

Diese Unterlagen seien inzwischen eingegangen und bestätigten die Schilderungen. Deshalb habe man nun vom geforderten Bußgeld abgesehen. Den Eingang dieser erfreulichen Mitteilung bestätigte jetzt auch Peter Fiedel sichtlich überrascht auf OVB-Anfrage. Doch auch wenn dieser Fall für die „Falschparker“ in Wohlgefallen aufgelöst werden konnte, stellen Parkvergehen auf Schwerbehindertenparkplätzen immer wieder Probleme dar. „Leider stellen wir immer wieder Verstöße in unserem Verbandsgebiet fest, bei denen Fahrzeuge verbotswidrig auf Schwerbehindertenparkplätzen abgestellt werden“, erklärt die Sprecherin des Zweckverbands Kommunale Dienste Oberland.

Diese Parkflächen seien ausdrücklich Menschen vorbehalten, die aufgrund ihrer Mobilitätseinschränkungen auf kurze Wege und ausreichenden Platz angewiesen sind. „Wird ein solcher Parkplatz blockiert, kann dies für die Betroffenen unüberwindbare Hindernisse schaffen“, sagt sie. Durch die konsequente Überwachung dieser Parkflächen stelle der Zweckverband sicher, dass die Stellplätze von den Menschen genutzt werden können, für die diese vorgesehen sind.

Was Beschwerden oder Einwände nach geforderter Bußgeldzahlung angeht, benötige der Zweckverband grundsätzlich „eine nachvollziehbare und belegbare Grundlage“. Dies gelte besonders dann, wenn ein Fahrzeug an sensiblen Stellen steht – wie auf einem Schwerbehindertenparkplatz, im Rettungsweg oder in einer Feuerwehrzufahrt.

Eine allgemeine Erläuterung reiche hierfür nicht aus. „Liegt jedoch eine begründete, belegbare Ausnahmesituation vor, prüfen wir diese sorgfältig und entscheiden im Einzelfall auch zugunsten der Betroffenen.“

Für Brigitta Fiedel, deren linker Fuß aktuell wieder mit einer Orthese heilen kann, geht zumindest diese Geschichte glimpflich aus. In Zukunft wird sie mit ihrem Mann aber ganz genau überlegen, wo sie parken – wenn auch nur für fünf Minuten.

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