Tuntenhausen – Seit 1997 bestand die Außenbereichssatzung „Jakobsberg“, nun wurde sie vom Gemeinderat aufgehoben. Der Hintergrund: Die Außenbereichssatzung wurde damals erlassen, um Bauvorhaben im Außenbereich von Jakobsberg zu erleichtern. „Der Ortsteil Jakobsberg umfasst immerhin eine Fläche von etwa 2,74 Hektar“, ergänzte Bürgermeister Georg Weigl.
Mittlerweile ist Jakobsberg durch die zwischenzeitlich erfolgten baulichen Entwicklungen als „im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ einzuordnen. Die Verwaltung führte hierzu aus: Die Bebauung in Jakobsberg zeigt eine geschlossene, organisch gewachsene Siedlungsstruktur und ist im neu aufgestellten Flächennutzungsplan als Dorf mit gemischter Baufläche dargestellt. „Somit hat die Satzung ihre städtebauliche Funktion verloren und ist rechtlich sogar veraltet“, betonte Bürgermeister Georg Weigl. Somit können nach einer Aufhebung der Satzung künftige Bauvorhaben nach Paragraf 34 BauGB beurteilt werden, wobei allerdings Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Einfügung in die Umgebung zu berücksichtigen sind. Ein weiterer Vorteil: Dann kann auch die bis 31. Dezember 2030 befristete Sonderregelung des Paragraf 246e BauGB (der sogenannte Bauturbo) für den Wohnungsbau an den Ortsrandlagen angewendet werden. Die Verwaltung erklärt: Würde die Satzung nicht aufgehoben, wären Bauvorhaben weiterhin nach Paragraf 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zu beurteilen. Hinzu käme, so die Verwaltung, dass das Plangebiet sowohl verkehrlich als auch hinsichtlich der Ver- und Entsorgung erschlossen ist. Im Bereich befinden sich die Filialkirche St. Jakob (Baudenkmal) und ein Bodendenkmal – die Vorgaben des Denkmalschutzes sind hier zu beachten. Nach Sophia Wagner aus der Verwaltung müsse die Satzung aufgehoben werden. Das sahen auch die Gemeinderäte so – und so beschloss man einstimmig die Aufstellung der Satzung zur Aufhebung der Außenbereichs Satzung „Jakobsberg“ im beschleunigten Verfahren. Man billigte den Entwurf und beauftragte die Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchzuführen. ws