Grünes Licht für Tiny-Häuser

von Redaktion

Ein neuer Bebauungsplan für den Bereich Lilienweg und Weichinger Straße in Tuntenhausen soll flexiblere Bauvorhaben ermöglichen. Der alte Plan stammte noch aus dem Jahr 1988.

Tuntenhausen – Zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 92 „Lilienweg“ und Teilüberplanung des Bebauungsplanes Nr. 8 „An der Weichinger Straße“ traf der Gemeinderat von Tuntenhausen kürzlich einen Aufstellungsbeschluss.

Der Bebauungsplan Nr. 8 „An der Weichinger Straße“ stammt schon aus dem Jahre 1988 und sieht unter anderem eine Erschließungsstraße mit einem nordwestlichen Stich vor, der in ein geplantes Erweiterungsgebiet führen sollte.

Die Erweiterung, so Bürgermeister Georg Weigl, wurde ursprünglich deshalb nicht weiterverfolgt, da sie dem damaligen Flächennutzungsplan widersprach. Zudem erhoben einige Fachbehörden Einwände.

Einem Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2020 zu Folge, wurde dann der südliche Abschnitt der Straße „Lilienweg“ hergestellt und abgeschlossen. Sämtliche Baugrundstücke sind seitdem auch erschlossen. Zwischenzeitlich bat allerdings der Grundstückseigentümer des nicht realisierten Straßenstichs, den Bebauungsplan zu ändern, um flexiblere und größere Baufenster zu schaffen und den Straßenverlauf an die bereits realisierte Situation anzupassen.

Wie die Verwaltung betonte, haben Prüfungen ergeben, dass der bestehende Bebauungsplan aus dem Jahre 1988 in einzelnen Punkten nicht mehr eindeutig nachvollziehbar ist. „Eine Änderung des alten Planes ist daher nicht der rechtssichere Weg, um die städtebaulichen Ziele umzusetzen“, so das Fazit der Verwaltung dazu.

Im neuen Flächennutzungsplan der Gemeinde werden die nördlich angrenzenden Flächen als Erweiterungsgebiet dargestellt. Die Neuaufstellung des Bebauungsplanes soll gleichzeitig die Frage klären, ob und in welchem Umfang eine Straßenführung im nordwestlichen Bereich überhaupt sinnvoll ist. Damit wird sichergestellt, dass zukünftige Straßen- und Bauvorhaben mit einer belastbaren und aktuellen Planungsgrundlage abgestimmt werden.

Bis die Neuaufstellung des Bebauungsplanes jedoch abgeschlossen ist, plant der Eigentümer, kleinere Wohnbauvorhaben, insbesondere Tiny-Häuser, umzusetzen. Damit diese Entwicklungen ermöglicht werden können – und zwar zeitlich vor dem vollständigen Bebauungsplanverfahren –, sollen dieser Vorhaben im Sinne des Paragrafen 31 Abs. 3 BauGB mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde und in Verbindung mit entsprechenden städtebaulichen Verträgen ermöglicht werden.

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