Tuntenhausen – Der Bundesgesetzgeber hat mit der Einführung des Paragrafen 246e BauGB (Bauturbo) ein bis zum 31. Dezember 2030 befristetes Instrument geschaffen, welches es den Gemeinden ermöglicht, Wohnbauvorhaben unter bestimmten Voraussetzungen deutlich zu beschleunigen. Die Gemeinde Tuntenhausen will dies nutzen und gab sich hierfür in der jüngsten Gemeinderatssitzung entsprechende Leitlinien.
Als einen kleinen Schritt zur Entbürokratisierung bezeichnete Bürgermeister Georg Weigl den neuen Bauturbo, denn der Wohnraumbedarf insbesondere für einheimische Bürger sowie junge Familien ist nach wie vor hoch. Gleichzeitig sind die erforderlichen Bauleitplanverfahren zeit- und ressourcenintensiv und können den kurzfristigen Bedarf kaum abdecken.
Jeder Antrag ist mit der
Gemeinde abzustimmen
So erlaubt der Bauturbo Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches, wenn die Vorhaben der Schaffung von Wohnraum dienen, mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und nachbarliche Interessen gewahrt bleiben. Die ausdrückliche Zustimmung der Gemeinde, sie ist zentrale Voraussetzung, ersetzt funktional eine bauleitplanerische Entscheidung.
Vor diesem Hintergrund soll der Gemeinderat festlegen, nach welchen Grundsätzen und Zielsetzungen die Gemeinde von diesem Instrument Gebrauch machen möchte. Damit sollen uneinheitliche Entscheidungen verhindert werden.
Der Bauturbo soll insbesondere als Übergangsinstrument dienen, bis reguläre Baugebiete entwickelt werden und dort eingesetzt werden, wo dies städtebaulich sinnvoll und vertretbar ist. Weigl: „In den Hauptorten soll regelmäßig auf der Grundlage städtebaulicher Konzepte eine geordnete Entwicklung insbesondere im Außenbereich erfolgen, während in kleineren Ortsteilen bei überschaubaren Vorhaben auch einfachere Abstimmungsformen ausreichend sein können.“
Zentrales Steuerungsinstrument bei der Anwendung ist der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde, welcher, und das ist ein enormer Vorteil für Tuntenhausen, erst kürzlich in einem umfassenden Verfahren neu aufgestellt wurde.
Hierin sind die siedlungsstrukturellen Entwicklungsziele der Gemeinde eindeutig festgelegt. Aber: Die Anwendung des Bauturbos wird ausschließlich auf Flächen beschränkt, die im Flächennutzungsplan als Wohnbau- oder gemischte Bauflächen dargestellt sind. Gewerbe- und Sondergebiete werden von der Anwendung ausgeschlossen.
„Die Leitlinien selbst begründen keinen Rechtsanspruch auf eine Zustimmung der Gemeinde“, erklärte Sophia Wagner von der Verwaltung. Die Leitlinien wurden dann im Einzelnen von Bürgermeister Georg Weigl und Sophia Wagner vorgestellt.
Wichtig ist hier unter anderem, dass jeder Antrag nach Paragraf 246e BauGB vor Einreichung des Bauantrages mit der Gemeinde abzustimmen ist. Ohne vorherige Abstimmung wird eine Zustimmung grundsätzlich nicht erteilt (Ziffer 3). Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind grundsätzlich zu beachten. Überschreitungen können aber zugelassen werden hinsichtlich Grundfläche, Baufenster und Gebäudehöhe (Ziffer 4). Zwingend ist auch ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen.
Dessen Inhalte umfassen: Bauverpflichtung binnen vier Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung, Regelungen zur späteren Kostenbeteiligung an Erschließungsmaßnahmen und Verpflichtungen im Hinblick auf zukünftige Planungsverfahren.
Weigl rechnet mit einigen Anfragen mehr durch den Bauturbo und bezeichnet die Leitlinien als wichtiges Arbeitspapier für die Gemeinde. Mehrheitlich (bei zwei Gegenstimmen) wurden die Leitlinien zur Umsetzung und Anwendung des Bauturbos gebilligt und beschlossen.