Freundschaftsdienst war Bärendienst

von Redaktion

Aus einem vermeintlichen Freundschaftsdienst wurde ein Fall für die Justiz. Ein 20-jähriger Bad Endorfer begleitete einen Jugendfreund mehrfach nach Nürnberg, obwohl er wusste, dass dort große Mengen Haschisch abgeholt werden. Nun musste er sich dafür verantworten.

Bad Endorf – Ein 20-jähriger Bad Endorfer landete vor Gericht, weil er seinem Spezl aus Kindertagen einen Freundschaftsdienst erweisen wollte. Doch der erwies sich letztlich als Bärendienst. Als sein Freund ihn fragte, ob er ihn nach Nürnberg begleiten würde, zögerte er nicht. Selbst als der erwerbslose Bad Endorfer erfuhr, dass sein Freund etliche Kilo Haschisch abholen würde, dachte er sich nichts. Und so fuhren sie im Juni 2025 dreimal nach Nürnberg. Jedes Mal holte der Freund des Bad Endorfers Haschisch ab: insgesamt 18 Kilogramm. Eines Tages stand die Polizei vor der Tür.

Als Beifahrer nur zum

Essen eingeladen

Jetzt wurde der Fall vor dem Rosenheimer Schöffengericht verhandelt. Rechtsanwalt Marc Herzog verteidigte den 20-Jährigen. Sein Mandant sei schon bei der Wohnungsdurchsuchung umfassend geständig gewesen. Zudem sei er lediglich als Beifahrer bei den Drogenfahrten anwesend gewesen. Von dem Drogenhandel habe er nicht profitiert – außer, dass er zum Essen eingeladen wurde.

Der Ermittler der Kriminalpolizei bestätigte, dass der Angeklagte – außer als Begleiter – nicht in die Drogengeschäfte verwickelt gewesen sei. Er schätzte seine Beteiligung als „dummen Freundschaftsdienst“ ein. Die aktiven Drogenhändler seien zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Dabei habe der Angeklagte Aufklärungshilfe geleistet.

Die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe berichtete von einer problematischen Schüler- und Jugendzeit des 20-Jährigen, der unter anderem an Legasthenie und ADHS leide. Auch habe er die Abschlussprüfung der Ausbildung nicht geschafft und sei auf der Suche nach Berufszielen. Demzufolge sollte bei diesem Heranwachsenden noch einmal das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen, so ihre Empfehlung.

Zwar habe es sich bei den Drogen um eine erhebliche Menge gehandelt. Aber wegen der geringen Tatbeteiligung könne man über die Anwendung des Paragrafen 27 des Jugendstrafrechts nachdenken. Dieser regelt die Aussetzung einer etwaigen Strafe für eine Bewährungszeit.

Sehr viel härter beurteilte die Staatsanwältin die Situation. Wegen der großen Drogenmenge, einer Vorstrafe und der daraus resultierenden „schädlichen Neigung“ beantragte sie eine Haftstrafe nach dem Jugendstrafrecht von 16 Monaten. Das Gericht könne diese zwar zur Bewährung aussetzen. Erforderlich seien aber zumindest ein Warnschuss-Arrest von drei Wochen, eine Geldstrafe von 2000 Euro und eine Abstinenzweisung.

Auch der Verteidiger war überzeugt, dass eine Verurteilung unumgänglich sei. Allerdings beurteilte er Schuld und Absichten seines Mandanten anders. Zwar habe es sich um eine sogenannte Beihilfe gehandelt, allerdings am untersten Rand einer Strafbarkeit. Dazu kämen das frühzeitige Geständnis und die Aufklärungshilfe.

Auch habe sein Mandant selbstständig eine Therapie gesucht und konsumiere schon lange keine Drogen mehr. Nach Ansicht des Verteidigers sei der Paragraf 27 des Jugendstrafrechts das optimale Mittel, seinen Mandanten wieder in die richtige Spur zu bringen. Eine Arbeitsstelle sei ihm bereits zugesagt worden. Eine Geldbuße und etwaige Therapieauflagen werde er akzeptieren.

Bewährung

und Beratung

Das Jugendschöffengericht unter Vorsitz von Richter Hans-Peter Kuchenbaur entschloss sich nach intensiver Beratung, den Paragrafen 27 anzuwenden und vom sofortigen Ausspruch einer Jugendstrafe abzusehen. Geständnis und Aufklärungshilfe wurden honoriert. Ein Bewährungshelfer soll den jungen Bad Endorfer während seiner Bewährungszeit unterstützen. Zudem wurde ihm eine Geldbuße von 2000 Euro auferlegt. Er muss weitere Beratungsgespräche gegen eine Drogensucht wahrnehmen.

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