Flüchtlingsschutz, Asylrecht und subsidiärer Schutz – eine Übersicht

von Redaktion

In Bayern leben rund 194 000 Schutzsuchende. Die meisten sind Syrer (44 000), gefolgt von Afghanen (26 000) und Irakern (16 000). 105 000 haben einen anerkannten Schutzstatus, rund 13 000 waren nach Stand Ende 2016 abgelehnt. Ein Überblick über die Schutzstatus-Formen:

-Asylberechtigung (Art. 16a GG): Asylberechtigt sind politische Verfolgte, die im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland einer schweren Menschenrechtsverletzung ausgesetzt wären. Voraussetzung: keine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes oder anderweitiger Schutz vor Verfolgung. Bei einer Einreise über einen sicheren Drittstaat ist eine Anerkennung der Asylberechtigten ausgeschlossen. Die Aufenthaltserlaubnis gilt zunächst für drei Jahre. Erwerbstätigkeit ist gestattet, es besteht Anspruch auf Familiennachzug.

Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es dient dem Schutz der Menschenwürde und ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht.

-Flüchtlingsschutz, §3 AsylG: Der Flüchtlingsschutz ist umfangreicher als die Asylberechtigung. Er greift auch bei der Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren. Das BAMF entscheidet über eine Aufenthaltserlaubnis, die zunächst auf drei Jahre befristet ist. Erwerbstätigkeit ist gestattet, es besteht Anspruch auf Familiennachzug.

-Subsidiärer Schutz (§4 AsylG): Der subsidiäre Schutz greift, wenn weder Flüchtlingsschutz noch Asylberechtigung gewährt werden können, aber im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dazu zählen Todesstrafe, Folter, unmenschliche Behandlung oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für ein Jahr, bei Verlängerung jeweils für zwei Jahre. Erwerbstätigkeit ist gestattet. Der Familiennachzug ist in diesen Fällen bis 16. März 2018 ausgesetzt.

-Nationales Abschiebungsverbot (§60 V+VII AufenthG): Wenn die drei Schutzformen nicht greifen, kann unter Umständen ein Abschiebeverbot erteilt werden. Gründe sind eine Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit im Heimatland. Dazu können auch gesundheitliche Gründe zählen, wenn sich eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung durch die Rückführung wesentlich verschlimmern würde. Den Betroffenen wird von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Sie gilt mindestens ein Jahr. Eine Erwerbstätigkeit ist möglich, es gibt keinen Anspruch auf Familiennachzug.  kwo

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