Attacke auf Rettungskräfte

„Ungeahnte und unvorhergesehene Gewalt“

von Redaktion

von Stefanie Wegele und Dominik Göttler

Ottobrunn – Nach der Attacke eines 20-jährigen anerkannten Asylbewerbers auf eine Notärztin in Ottobrunn (Kreis München) herrscht Fassungslosigkeit bei den Rettungskräften. „Der Vorfall am Freitagabend war ein Ereignis ungeahnter und unvorhersehbarer Gewalt gegen Menschen, deren Aufgabe es ist, Mitmenschen zu helfen“, teilte Wolfgang Schäuble, Dienststellenleiter der Branddirektion München, gestern mit. „So etwas kann nicht entschuldigt werden und darf nicht wieder passieren!“

Unterdessen sitzt Merhawi J. wegen gefährlicher Körperverletzung in Untersuchungshaft und wurde vernommen. Nach Informationen unserer Zeitung gab er an, dass er wütend gewesen sei, da er den Alkohol nicht mit in das Jugendhaus nehmen durfte. Das Notarzteinsatzfahrzeug der Berufsfeuerwehr München, in dem die Notärztin und der Rettungssanitäter saßen, habe der 20-Jährige, der im Oktober 2015 nach Deutschland eingereist ist, mit einem Einsatzfahrzeug der Polizei verwechselt. Die 46-jährige Notärztin erlitt durch den Wurf mit der vollen Whiskyflasche gegen die Beifahrerscheibe schwere Verletzungen, unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma und einen Kieferbruch. Zudem wurden ihr mehrere Zähne ausgeschlagen. Sie ist stationär in einer Klinik. Den 38-jährigen Rettungssanitäter traf ein herumfliegender Glassplitter im Auge. Nach Informationen vom Montag wird er jedoch keine bleibenden Schäden davontragen.

Innenminister Joachim Herrmann (CSU) hatte bereits am Samstag reagiert und den Angriff scharf verurteilt. Er kündigte an, mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine möglichst rasche Abschiebung des Eritreers zu prüfen, der in der Vergangenheit bereits wegen Sachbeschädigung, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung polizeilich in Erscheinung getreten ist. Doch einen anerkannten Asylbewerber schnell abzuschieben, ist gar nicht so einfach. Die Strafverfolgungsbehörden können die Straftat an das Bamf melden, dann wird eine sogenannte Widerrufsprüfakte angelegt. Für ein Widerrufsverfahren muss aber die Verurteilung des Straftäters abgewartet werden, wie ein Bamf-Sprecher erklärt. Seit vor zwei Jahren das Asylpaket II in Kraft getreten ist, kann zum Widerruf des Schutzstatus schon eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr ausreichen – wenn der Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt wurde.

Doch selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, was immer im Einzelfall geprüft wird, heißt das noch nicht, dass der Verurteilte zwingend abgeschoben wird. Wenn dem Betroffenen im Heimatland erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, kann für dieses Herkunftsland ein Abschiebeverbot ausgesprochen werden. In solchen Fällen muss der Verurteilte seine Strafe in Deutschland verbüßen.

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