München – Und plötzlich fällt ein Schuss in dem Golf II. Jäger Siegmund B. blutet am Ellbogen. Ein glatter Durchschuss. Neben B. sitzt sein Jagdhund wild kläffend. Er war der „Täter“. Der Vierbeiner löste beim wilden Umherspringen den Abzug des Repetiergewehrs und verletzte dabei sein Herrchen. Glücklicherweise nicht lebensgefährlich, doch viel hätte es nicht mehr gebraucht, da ist sich Richter Florian Schlämmer sicher. Er und die Vorsitzende Richterin Christine Gibbons mussten diesen kuriosen Fall am Mittwoch im Verwaltungsgericht München behandeln.
Der Unfall ereignete sich am 5. November 2016 in Skaska (Landkreis Bautzen in Thüringen). Ein wildernder Schäferhund habe den Jäger ins Auto gedrängt. „Im Eifer des Gefechts“ hat er keine Zeit mehr gehabt, die Waffe ordnungsgemäß zu entladen. Sein Jagdhund ist seinem Verteidigungsinstinkt gefolgt und bellend wild auf und ab gesprungen. Dabei löste er den Schuss. Zeugen informierten die Polizei. Eine Streife des Reviers Hoyerswerda fand den Mann an seiner Wohnanschrift. „Er hat sich zwischenzeitlich den Arm verbunden“, teilt ein Polizeisprecher mit. Die Beamten kontrollierten die Waffen und fanden diese zum Teil geladen und verbotenerweise zusammen mit der Munition in einem Waffenschrank. Die Polizei erstattete Anzeige und stellte fünf Langwaffen sicher. Dem Jäger wurde daraufhin seine Waffenbesitzkarte entzogen. B. klagte nun dagegen. Besonders heikel: Auch für Jäger auf Pirschfahrt ist es untersagt, geladene Waffen im Auto zu transportieren.
Das sei aber nicht der Fall gewesen, beteuern B. und sein Verteidiger Michael Jobst. „Die Waffe war lediglich unterladen“, sagt der Rechtsanwalt, der sich auf Jagd- und Waffenrecht spezialisiert hat. Das bedeutet, dass sich zwar eine Patrone im Gewehr befand, diese allerdings nicht schussbereit war.
Doch hier wird es kurios. Laut dem Kläger habe der Hund selbst die Waffe durchgeladen und dann auch noch geschossen. Und „eine unterladene Waffe darf ein Jäger im Fahrzeug transportieren“, sagt Jobst. Auch ein Gutachter hat diese Version nicht ausgeschlossen.
Für das Gericht ist allerdings klar, dass der Jäger trotzdem eine elementare Pflicht verletzt hat. „Allein ungewöhnliche oder atypische Umstände“, wie der Auslöser durch einen Hund, „relativieren oder rechtfertigen“ den Vorfall nicht. Das Ergebnis bliebe das gleiche: „Es ist ein Schuss gefallen.“ Schlämmer betonte, dass es lediglich reines Glück war, dass die Kugel nicht „in des Jägers Hals oder in Richtung Spaziergänger“ fiel.
Dennoch wollen B. und sein Anwalt die Klage erst fallen lassen, wenn der Pfaffenhofener in einer absehbaren Zeit wieder seinen entzogenen Jagdschein beantragen darf. Doch da ist Tobias Furtmayr, Sachgebietsleiter für Jagdrecht im zuständigen Landratsamt Pfaffenhofen an der Ilm, skeptisch. Bereits in der Vergangenheit sei der Jäger wegen unerlaubten Waffenbesitzes aufgefallen. Er bezweifelt, dass B. „sorgfältig und gewissenhaft“ genug ist, um eine Waffe führen zu dürfen. B.s Anwalt versucht nun mit ihm eine außergerichtlich Lösung zu finden. Ein Urteil wird deshalb nicht vor dem 19. Februar gesprochen.
Für den 74-jährigen Teichwirt ist der Jagdschein „existenziell. Er hat in Saska im Landkreis Bautzen eine Fischzucht, die er „vor Kormoranen schützen muss“. Die Vögel würden ihm jährlich einen finanziellen Schäden zwischen 60 000 und 120 000 Euro zufügen.