Flüchtling klagt nach Abschiebehaft

von Redaktion

BGH muss Grundsatzfragen klären – Urteil am 18. April

Karlsruhe – Eine Entschädigungsklage eines afghanischen Flüchtlings, der in München rechtswidrig in Abschiebehaft saß, beschäftigt seit Donnerstag den Bundesgerichtshof (BGH). Der Mann will vom Freistaat Bayern und der Bundesrepublik insgesamt 2700 Euro. Die obersten Zivilrichter in Karlsruhe wollen an seinem Beispiel einige grundsätzliche Fragen klären, wie sich in der Verhandlung abzeichnete. Das Urteil wird voraussichtlich am 18. April verkündet (Az. III ZR 67/18).

Der Mann war 2013 mit seiner Frau und der eineinhalbjährigen Tochter nach Deutschland eingereist. Weil die Familie schon in der Slowakei Asyl beantragt hatte, sollte sie dorthin abgeschoben werden. Um das sicherzustellen, wurde der Mann 27 Tage in einer gesonderten Abteilung der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim inhaftiert. Seine Frau und seine Tochter kamen in eine Passauer Flüchtlingsunterkunft. Später stellte ein Gericht fest, dass die Haft unverhältnismäßig war.

Menschen, die unrechtmäßig in Haft saßen, haben nach Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention Anspruch auf Schadenersatz. Details sind dort aber nicht geregelt. In dem Fall wird unter anderem darum gestritten, wie viel Geld dem Mann pro Hafttag zusteht und ob nur der Freistaat oder wegen der Beteiligung der Bundespolizei auch die Bundesrepublik haftet. Die Münchner Gerichte hatten geurteilt, dass ihm nur Bayern 810 Euro zahlen muss – 30 Euro je Tag in Haft.

Die zentrale Frage dürfte aber sein, ob die Gerichte, die über die Entschädigung entscheiden, selbst noch einmal prüfen dürfen, ob die Haft wirklich unvertretbar war. Die Richter in München fühlten sich an die zuvor festgestellte Rechtswidrigkeit gebunden.

Nach seiner Freilassung hatte der Mann Zuflucht im Kirchenasyl gesucht, bis er nicht mehr abgeschoben werden konnte. Das wirft die Frage auf, ob die Bundespolizei nicht zu Recht Fluchtgefahr angenommen hat. Inzwischen ist der Mann in Deutschland als Flüchtling anerkannt.  lby

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