Hauskauf: Streit um Wert der Einbauküche

von Redaktion

Landshut – Fast eine halbe Million Euro legte ein Käufer im Oktober 2017 auf den Tisch, um sein Traumhaus in einer kleinen Gemeinde im Landkreis Landshut zu ergattern. Mit dabei war eine Einbauküche samt Geräten, für die ein Ablösebetrag von 15 000 Euro vereinbart wurde. Doch kaum war der Käufer ins Haus eingezogen, flatterte ihm dort die Rechnung des Möbelhauses in die Hände: Die Küche hatte nur 12 200 Euro gekostet. Der Mann war sauer – und zog vor Gericht.

Erst musste sich das Landgericht Landshut mit dem Fall beschäftigen. Im Kaufvertrag vom 17. Oktober 2017 sind Rechte wegen Sachmängeln ausgeschlossen, außer für Vorsatz und Arglist. Im Exposé des Maklers war der Anschaffungspreis der Küche im Jahr 2013 mit rund 25 000 Euro angegeben – zu zahlen seien demnach vier Jahre später noch 15 000 Euro. Fast 3000 Euro mehr, als die tatsächliche Rechnung der Küche auswies.

Deshalb verlangte der Kläger eine Minderung des Kaufpreises. Wenn er den tatsächlichen Preis gekannt hätte, so hätte er „allenfalls 2200 Euro bezahlt“, schreibt er in der Klageschrift. Er forderte 12 800 Euro zurück. Außerdem wollte er Schadenersatz, weil ihn die Hausverkäuferin arglistig über den Neupreis getäuscht habe.

Doch diese weigerte sich, dem neuen Hausbesitzer auch nur einen Cent zurückzuzahlen. Sie selbst habe nämlich beim Kauf der Küche 50 Prozent Personalrabatt bekommen und nur deshalb weniger bezahlt. 15 000 Euro würden dem tatsächlichen Mindestwert entsprechen, den das Möbelstück im Oktober 2017 gehabt habe. Außerdem habe der Kläger nicht verlangt, ihm die Rechnung vorzulegen.

Das Landgericht Landshut hat Folgendes entschieden: Die Hausverkäuferin muss 7320 Euro plus Zinsen zurückbezahlen. Die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass der Neupreis 25 000 Euro betragen hat. „Eine solche Vereinbarung ist möglich.“ Auf den wirklichen Kaufpreis von 12 200 Euro müsse man 40 Prozent wegen der Abnutzung abziehen. Daraus ergebe sich dann der zugesprochene Betrag von 7320 Euro.

Die Hausverkäuferin wollte das Urteil nicht akzeptieren und zog vor das Oberlandesgericht (OLG) München. Dieses machte aber gestern klar, dass auf beiden Seiten ein hohes Prozessrisiko besteht. Die Rechnung von 12 200 Euro müsse man nämlich nicht zugrunde legen. „Es kommt nicht auf den Preis, sondern auf den Wert an“, sagte eine Richterin. Das Problem: Im Kaufvertrag wird der Wert der Küche nicht erwähnt. Das heißt in der Konsequenz: Wenn die Verkäuferin beweisen kann, dass die Küche tatsächlich so viel wert war, dann ist sie fein raus. Sie müsste etwa belegen, dass sie tatsächlich 50 Prozent Personalrabatt bekommen hat.

Um eine Beweisaufnahme zu ersparen, regte das OLG allerdings an, sich gütlich zu einigen. Deshalb schlug es einen Vergleich in Höhe von 3660 Euro vor. Das ist die Hälfte der Summe aus dem erstinstanzlichen Urteil. Die Anwälte der beiden Parteien stimmten zu – allerdings noch nicht endgültig. Der Vergleich kann bis zum 3. Juli widerrufen werden. In diesem Fall würde der Prozess weitergehen. NINA GUT

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