Urteil: Zweijährige Ruhefrist für Urnen zulässig

von Redaktion

Leipzig/Olching – Eine Beschränkung der Friedhofs-Ruhezeit für Urnen auf nur zwei Jahre ist zulässig und verletzt nicht den postmortalen Persönlichkeitsschutz oder das Gebot der Totenruhe. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in Leipzig. Der Vorsitzende Richter erklärte, aus Artikel eins des Grundgesetzes, in dem das postmortale Persönlichkeitsrecht verankert ist, ließen sich keine Mindestfristen für die Ruhezeit von Urnen ableiten.

Das Gericht wies die Revision einer Klägerin aus dem Kreis Fürstenfeldbruck zurück. Sie sah in der Friedhofssatzung der Stadt Olching einen verfassungsrechtlichen Verstoß gegen die Menschenwürde (wir berichteten). Die Kommune hat die Mindestruhezeit für Urnen mit Ascheresten in Gräbern und Urnennischen seit 2016 auf zwei Jahre beschränkt. Danach ist eine Umbettung der Urnen in ein anonymes Urnensammelgrab auf dem Friedhof möglich. Die Ruhezeit für Leichen in Särgen beträgt aber zehn Jahre.

Die Leipziger Richter folgten in ihrem Urteil der Argumentation der Vorinstanz. Der bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hatte die Klage im Januar 2018 mit der Begründung abgewiesen, es handele sich nicht um eine entwürdigende Behandlung der sterblichen Überreste. Angehörige könnten das Nutzungsrecht eines Grabes verlängern und nur in Ausnahmefällen greife tatsächlich die Mindestruhefrist von zwei Jahren. Denn die Olchinger Friedhofssatzung sieht vor, dass beim Ersterwerb einer Grabstelle das Nutzungsrecht auf mindestens zwölf Jahre festgesetzt ist und dadurch auch Urnen vor einer Umbettung geschützt sind. Die längeren Ruhezeiten für Leichen in Särgen seien in der Dauer der Verwesungsprozesse begründet. Dieser Sachgrund greife aber bei Totenasche in Urnen nicht. kna

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