Badstuber will 28 575 Euro Krankengeld

von Redaktion

Ihm stand eine glänzende Karriere als Innenverteidiger bevor. Doch dann wurde Holger Badstuber vom Verletzungspech verfolgt. Der ehemalige Bayern-Profi fiel monatelang aus. Jetzt hat er seine Krankenversicherung DKV verklagt. Es geht um ausstehende Zahlungen von 28 575 Euro.

VON ANGELA WALSER

München – 2018 hatte Badstuber den FC Bayern München verlassen und war zum VfB Stuttgart gewechselt. Nach einem Kreuzbandriss, einem Sehnenriss, einem Oberschenkelmuskelriss und einer Sprunggelenks-Verletzung konnte er nicht mehr an alte Leistungen anknüpfen. Rund 650 Tage hatte er in den vergangenen fünf Jahren verletzungsbedingt gefehlt. Seine Versicherung zahlte den Großteil des Kranken-Tagegeldes. Nicht aber für 27 Tage, an denen der 30-Jährige im Ausland weilte.

In den Statuten der Versicherung, die allerdings aus den 80er-Jahren stammen, heißt es, dass es keinen Anspruch auf Tagegeld gibt, wenn sich der Versicherte im Ausland befindet. Badstuber hatte sich Ende 2014 und Mitte 2016 zweimal für einige Tage im Ausland befunden. Es war klar gewesen, dass er in dieser Zeit nicht so weit gesunden würde, als dass er das Training oder geschweige den Spielbetrieb wieder hätte aufnehmen können.

Dennoch zahlte die DKV, bei der viele Profi-Sportler versichert sind, nicht. Dadurch fühlte sich der frühere Nationalspieler schwer benachteiligt. Badstuber erhob Klage und die Chancen, dass er Recht bekommt, sind gut.

„Das Konstrukt ist überholt“, erklärte gestern die Vorsitzende Richterin vor dem Landgericht München. Und zur Veranschaulichung ihrer rechtlichen Auffassung brachte sie das Beispiel einer Sekretärin, die sich die Hand bricht, sodass klar ist, dass sie sechs Wochen einen Gips oder einen anderen Heilverband tragen muss, mit dem sie nicht arbeiten kann. Würde die Frau nun ein paar Tage zu ihren Eltern fahren, die in der Schweiz leben, bekäme sie nach der Regelung kein Krankentagegeld.

Diese Bestimmungen, führte die Richterin weiter aus, stammten aus einer Zeit, als es noch keine Handys gab und die Versicherten im Ausland nicht überall und zu jeder Zeit erreichbar waren. Damals hätte es ein gerechtfertigtes Interesse gegeben, solche Fälle von der Leistungspflicht auszuschließen. Doch die Forderung, dass sich ein Versicherter nach Anruf binnen drei Tagen bei einem Arzt untersuchen lassen müsse, lasse sich in heutigen Zeiten leicht erfüllen. Das dürfe mittlerweile für jeden Versicherten gelten, nicht nur für Holger Badstuber.

Der kam gestern nicht ins Gericht. Sein Erscheinen war auch nicht ausdrücklich angeordnet worden. Badstubers Rechtsanwalt, Lars Getschmann aus Berlin, frohlockte nach der Verhandlung, weil es ihm möglicherweise gelungen war, eine alte Versicherungsbestimmung zu kippen, die sehr lange für wirksam gehalten wurde. Ein Urteil steht aber noch aus.

Laut der Richterin bestand im Fall Badstuber kein Interesse an der Feststellung der Erkrankung, denn es war ja von vornherein klar, dass sich der Innenverteidiger verletzt hatte und lange Zeit ausfallen würde. Allerdings soll die Versicherung zwischenzeitlich auch bestritten haben, dass der Verteidiger krank war. Im Sitzungssaal wurde allerdings gestern die „Kranken-Anerkenntnis“ geleistet. Selbstverständlich gab es ein ärztliches Attest.

Eine Entscheidung, wie das Verfahren beendet werden soll – mittels Vergleich oder per Urteil – fällt am 22. Oktober. Möglicherweise ebnet Badstuber, ohne es zu wissen, mit seiner Klage auch anderen Versicherten den Weg, an ihr Krankentagegeld zu gelangen, das ihnen vielleicht verwehrt wurde, weil sie sich während der Genesung im Ausland aufhielten.

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