Erding – Übereifriges Grillen sorgt immer wieder für Nachbarschaftsstreitigkeiten. Darum ging es auch in einem Zivilprozess vor dem Amtsgericht Erding. Kurios war die Verhandlung aber, weil es auch um angeblich übermäßiges Abbrennen von Weihrauch ging. Das Verfahren endete mit einem Vergleich.
Die Eigentümerin einer Wohnung im ersten Stock einer Doppelhaushälfte im Landkreis Erding verklagte die Mieter des darunter liegenden Appartements, um dem Ehepaar zu verbieten, im Garten und auf der Terrasse Weihrauch zu verbrennen und mit Holzkohle zu grillen.
Die Klägerin berichtete, durch die Rauchentwicklung aus dem direkt unter ihrem Balkon aufgestellten Weihrauchtopf, aber auch durch das Grillen „massiv in der Nutzungsmöglichkeit ihrer Wohnung beeinträchtigt zu werden“, teilt Stefan Priller, Sprecher des Amtsgerichts Erding mit. Ihre ganze Wohnung stinke nach Weihrauch, und ein Aufenthalt auf ihrem Balkon sei oft nicht möglich, sagte die Klägerin weiter aus. Dort zum Trocknen aufgehängte Wäsche nehme den Geruch ebenfalls an und müsse deshalb nochmals gewaschen werden. Das Ehepaar vertrat hingegen die Auffassung, ihr Verhalten sei „sozial angemessen“, da sich sowohl das Grillen als auch das Verbrennen von Weihrauch auf wenige Male im Jahr beschränkten. Mit Rücksicht auf die Klägerin hätten sie einen mobilen Grill angeschafft und den Grillplatz in den Garten an einen Platz mit ausreichendem Abstand zur Wohnung der Klägerin verlegt.
Das seltene Abbrennen von Weihrauch indes erfolge im Rahmen einer religiösen Zeremonie, die nur fünf Minuten dauere und ebenfalls in gebührendem Abstand zur Wohnung abgehalten werde. Dieses Verhalten sei durch die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit gedeckt.
Damit wollte sich die Eigentümerin nicht zufrieden geben. Weihrauch sei bei den Katholiken privat nur zum Dreikönigsfest erforderlich – und dann auch nur innerhalb geschlossener Räume.
Die Darstellungen der Prozessparteien gingen laut Priller „weit auseinander“. Daraufhin kam es zum Vergleich: Die Beklagten dürfen Weihrauch künftig nur noch an den christlichen Feiertagen, die in Bayern zugleich gesetzliche Feiertage sind, in (!) ihrer Wohnung abbrennen. Zudem darf das Ehepaar nur einen Elektrogrill verwenden. HANS MORITZ