Garmisch-Partenkirchen – Der Amerikaner Gregory M. (54) besuchte im Februar 2015 seine Tochter, die in Deutschland studierte. Gemeinsam machten sie einen Ausflug auf die Zugspitze und starteten eine Rodelpartie auf der Bahn am Sonnenkar. Die Fahrt begann noch ruhig, doch dann kam der Amerikaner bei Glatteis ins Schlingern, flog aus der Bahn und stürzte schwer. Ein Bein war mehrfach gebrochen – Schienbein, Wadenbein, Oberschenkel. Fünfmal musste er in Innsbruck operiert werden. Bis heute hat er Probleme. Er braucht eine Gehhilfe und hat teilweise Lähmungserscheinungen.
Die Schuld dafür sieht der US-Amerikaner bei der Bayerischen Zugspitzbahn sowie beim Schlittenverleiher. Deshalb klagt er vor dem Landgericht II gegen die beiden. Er fordert 50 000 Euro Schmerzensgeld sowie mindestens 110 000 Schadenersatz. Letzterer könnte noch viel höher beziffert werden, weil der 54-Jährige auch auf den Ersatz künftiger Schäden klagt; seit dem schweren Sturz kann der Unfallchirurg seinen eigentlichen Beruf am OP-Tisch nämlich nicht mehr ausüben.
Der Zugspitzbahn wirft der Amerikaner vor, die Strecke nicht ordentlich präpariert zu haben. Dem Schlittenverleiher hält er vor, dass es an „Hinweisen zur Gefährlichkeit“ der Schlittenfahrt gefehlt habe. Die zuständige Mitarbeiterin hätte abraten müssen – vor allem weil der Amerikaner mit 130 Kilogramm stark übergewichtig gewesen sei.
„Erstens: Ein sehr korpulenter Mann soll darauf hingewiesen werden, dass die Fahrt gefährlich ist?“, fragte der Anwalt des Schlittenverleihers, „hier handelt es sich nicht um eine Pflichtverletzung.“ „Zweitens: Man habe generell nicht auf die Gefahren hingewiesen? Überall stehen Schilder.“
Laut dem Vorsitzenden Richter sieht die Rechtsprechung so aus: Bei „gefahrgeneigten Tätigkeiten“ wie Skifahren und Rodeln gebe es eine Hinweis- und Verkehrssicherungspflicht nur in „außergewöhnlichen Fällen“. Dieser Fall könne eventuell wegen der Vereisung der Piste vorliegen. Denn die Bahn soll laut Klage „komplett vereist“ gewesen sein. Das Bremsen sei nicht möglich gewesen. „Wenn das so nachgewiesen werden kann, dann ist es eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.“
Der Anwalt der Zugspitzbahn widersprach: „Die Strecke ist 1,1 Kilometer lang. Man kann nicht griffig belegen, dass die ganze Strecke vereist war.“ Um diese Frage zu klären, müsste man mehrere Zeugen hören. Eventuell müsste auch der Kläger aus Amerika anreisen. Der Prozess dauert an.