München – Der S-Bahn-Lückenschluss zwischen dem Flughafen München und Erding rückt näher. Der Planfeststellungsbeschluss (PFB) für den ersten von zwei Abschnitten steht – dabei handelt es sich um den neun Kilometer langen Abschnitt 4.1 von der nordwestlichen Stadtgrenze Erding bis zum Bahnhof Flughafen-München-Terminal. Doch bevor gebaut werden kann, gibt es eine Hürde: das Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH).
Dort liegen sechs Klagen auf dem Tisch, die die Aufhebung des Beschlusses vom 16. Februar 2018 fordern. Manche Forderungen zielen nicht auf die komplette Aufhebung, sondern auf Ergänzungen der Pläne – etwa Wünsche zur technischen Ausführung der Bahnlinie.
Zu den Klägern gehört die Gemeinde Eitting, die sich unter anderem dagegen wehrt, dass die geplante Trasse die Straße von Reisen nach Siglfing durchschneidet. Dabei würde wertvoller landwirtschaftlicher Boden beansprucht. Außerdem würden Eittings Planungen für ein Baugebiet beeinträchtigt. Die Kommune verlangt auch einen Lärmschutzwall und eine zusätzliche Haltestation.
In einer weiteren Klage wehrt sich ein Landwirt dagegen, dass sein Grund in Ausgleichsflächen zum Schutz bedrohter Vogelarten umgewandelt werden soll. Die Nutzbarkeit werde dabei unzumutbar eingeschränkt. Zwei Unternehmen aus Oberding klagen, dass ihr Betrieb durch die künftige Bahnlinie erschwert werde, erklärt Franziska Haberl, Sprecherin des VGH. Laut Klage wird das Betriebsgelände durchtrennt; Wege und Verladezeiten würden sich erhöhen. Von Lärm, Dreck und Erschütterungen ganz zu schweigen.
Die erste Klage vor dem VGH ist gestern bereits gescheitert. Ein Eigentümer mehrerer Gewerbe- und Wohngrundstücke in Erding wollte die Trasse zu Fall bringen. Sein Grundbesitz liegt zwar im Bereich des angrenzenden Planabschnittes 4.2. Er betonte aber, dass die Trasse von 4.1 „Zwangspunkte“ für 4.2 schaffe. Trasse 4.2 führe dann zwangsläufig über seinen Grundbesitz. Er fürchte Lärm, Erschütterungen und „weitere Erschwernisse für die gewerbliche Nutzung“. Der VGH ließ diese Argumentation aber nicht gelten. Der Kläger sei zu weit entfernt von Abschnitt 4.1, befanden die Richter – und erklärten die Klage für unzulässig.
Der Planfeststellungsabschnitt 4.2 liegt auf dem Gebiet der Stadt Erding und ist noch nicht so weit gediehen wie 4.1. Die Bahn hat vor rund zwei Jahren das Verfahren beim Eisenbahnbundesamt beantragt. Seitdem wird der Antrag geprüft.