Wahl ohne Qual – so geht’s!

von Redaktion

KOMMUNALWAHL So wählen Sie richtig! Ein Erklärstück

VON FRANZ ROHLEDER UND DIRK WALTER

Endspurt: In drei Wochen finden in 71 Landkreisen und 2056 Städten, Märkten und Gemeinden die Kommunalwahlen statt. Insgesamt werden fast 40 000 Mandate vergeben. Die Wahlbenachrichtigungen sind zumeist verschickt – langsam sollte man sich mit den Feinheiten der Wahl vertraut machen. Wir erklären, wie’s geht.

Wie viele Stimmen hat man?

Jeder Wähler hat grundsätzlich so viele Stimmen, wie es Sitze in einem Gremium gibt. Eine Besonderheit gilt bei den Gemeinden bis zu 3000 Einwohnern: Hier können es bis zu doppelt so viele Stimmen sein. Gibt es nur einen Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl, hat der Wähler von vornherein doppelt so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Klingt verwirrend, ist aber im Grunde einfach: Wie viele Stimmen der Wähler hat, steht oben auf dem Stimmzettel!

Die kleinsten Kreistage haben übrigens 50 Sitze, Landkreisen ab 150 000 Einwohnern stehen 70 Sitze zu.

Die Größe der Gemeinde- und Stadträte schwankt: Nur acht Sitze haben die kleinsten Gemeinderäte (in Orten mit weniger als 1000 Einwohnern), eine Kreisstadt wie Fürstenfeldbruck zum Beispiel aber hat 40 Stadträte, die größten Stadträte gibt es in Nürnberg (70 Sitze) und München (80 Sitze).

Am einfachsten ist die Wahl von Bürgermeister oder Landrat. Hier genügt ein Kreuz. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Sonst kommt es zwei Wochen später zur Stichwahl.

Wer ist wahlberechtigt?

Alle volljährigen deutschen Staatsbürger sind wahlberechtigt, die ihren Lebensmittelpunkt in der Gemeinde haben. Anders als bei der Bundestags- und der Landtagswahl dürfen bei der Kommunalwahl 2020 in Bayern auch alle volljährigen EU-Bürger ohne deutschen Pass wählen. Sie müssen sich aber mindestens zwei Monate in ihrem bayerischen Wohnort mit ihrem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen aufhalten. Heißt konkret: Türkische Mitbürger dürfen nur dann wählen, wenn sie die deutsche Staatsbürgerschaft haben. Rumänen, Italiener, Spanier oder Polen sind EU-Bürger und dürfen auch an Kommunalwahlen teilnehmen.

Neu ist, dass Personen unter Vollbetreuung ebenfalls wählen dürfen. Das hatte das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr entschieden. „Eine Hilfsperson darf tätig werden, sie darf jedoch nicht die Wahlentscheidung treffen“, erläutert Andreas Gaß, der Kommunalwahlexperte des Bayerischen Gemeindetags. Auch Patienten in den psychiatrischen Bezirkskliniken erhalten erstmals eine Wahlmöglichkeit. Weiter ausgeschlossen sind nun lediglich Personen, denen Gerichte aufgrund schwerer Straftaten das Wahlrecht entzogen haben.

Kumulieren und panaschieren – wie geht das?

Der Wähler kann es sich einfach machen und nur die Liste ankreuzen. Siehe Punkt „C“ in der Grafik: Mit einem Listenkreuz bekommt jeder auf der Liste aufgeführte Kandidat (mit Ausnahme der gestrichenen Kandidaten) eine Stimme.

Viele Wähler verteilen ihre Stimmen lieber innerhalb eines Wahlvorschlags („Häufeln“ oder Kumulieren). Und so funktioniert das: Will man einen Kandidaten besonders unterstützen, kann man zwei oder höchstens drei Stimmen geben – in unserem Beispiel sind Jakob Aschenbrenner, Anni Hummel und Rosemarie Specht Profiteure. Unter Parteien ist es inoffizieller „Sport“, sogenannte Häufelkönige zu küren, also Kandidaten, die nach vorne gehäufelt werden. Aber Achtung! Vier oder gar mehr Stimmen sind nicht erlaubt. Wer sich verrechnet, der darf sich vom Wahlvorstand einen neuen Stimmzettel geben lassen.

Viele Wähler „surfen“ sogar durch die Listen und verteilen ihre Stimmen auf verschiedene Gruppierungen. Das nennt man Panaschieren. In unserem Beispiel hat sich unser Wähler für die „Parteilosen Schexinger“ entschieden, er lässt aber auch Rosemarie Specht und Anni Hummel von den konkurrierenden „Unabhängigen Bürgern“ Stimmen zukommen.

Erlaubt ist auch, das Wahlrecht voll auszuschöpfen, also die Liste anzukreuzen und zusätzlich zu häufeln und zu panaschieren. Aber Achtung: Gesamtstimmenzahl beachten! Die Annahme, dass dann nur überzählige Stimmen irgendwie abgezogen werden, ist falsch. Auch hier gibt es aber eine Sonderregel: Wenn zum Beispiel irrtümlich einem Kandidaten vier Stimmen (erlaubt sind ja höchstens drei) zugeteilt werden, die Gesamtstimmenzahl jedoch nicht überschritten wird, so ist der Stimmzettel gültig.

Übrigens: In kleineren Gemeinden kann der Kandidatenname mehrmals auftauchen, wenn die Partei die Liste sonst nicht voll bekommen hätte. Trotzdem darf der Betreffende höchstens drei Stimmen erhalten, überzählige Stimmen sind ungültig.

Darf man einen Namen auf den Wahlzettel schreiben?

In zwei Fällen ist es möglich, dass Kandidaten auch handschriftlich unter Angabe von Vor- und Familiennamen sowie Beruf hinzugefügt werden können. Dies geht erstens, wenn nur ein Bürgermeisterkandidat antritt; zweitens, wenn nur eine Wahlliste angeführt ist. Natürlich ist es auch möglich, sich selbst hinzuzuschreiben. Aber: Keine Kritzeleien auf dem Wahlzettel! Wer (wie in unserem Beispiel) der Kandidatin per Wahlzettel seine Liebe bekundet, macht seinen Stimmzettel ungültig.

Kann ich einen Kandidaten vom Wahlzettel streichen?

Ja. Wer einen Kandidaten nicht mag, kann zwar seine Liste ankreuzen, ihn oder sie aber streichen – in unserem Beispiel (Punkt „E“) bekommt Georg Hattinger keine Stimme, obwohl der Wähler seine Liste („Parteilose Schexinger“) angekreuzt hat.

Wie zählen leere Stimmzettel ?

Wo nur ein Bürgermeisterkandidat antritt, war es früher erlaubt, auch einen leeren Stimmzettel abzugeben. Das geht nicht mehr. Ein leerer Stimmzettel ist ungültig.

Wie funktioniert die Briefwahl?

Anträge für die Briefwahl müssen spätestens zwei Tage vor der Kommunalwahl der Gemeinde vorliegen. Das wäre am Freitag, 13. März 2020, bis 15 Uhr. Es gibt aber Ausnahmen: Wer plötzlich erkrankt und das auch nachweisen kann, kann die Briefwahl noch bis zum Wahlsonntag, 15 Uhr, beantragen. Wer sich kurzfristig für die Briefwahl entscheidet, sollte den Antrag am besten mündlich bei der Gemeinde stellen – dann werden die Unterlagen gleich ausgehändigt.

Welches Auszählverfahren wird angewandt?

Erstmals gilt nicht mehr das Verfahren nach Hare/Niemeyer, sondern wie bei der Bundestagswahl das Verfahren Sainte-Laguë/Schepers. Dabei werden nach Ansicht von Wahlrechtsexperten große und kleine Gruppierungen weder benachteiligt noch bevorzugt.

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