Wie das Infektionsschutzgesetz den Ernstfall regelt

von Redaktion

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt seit 2001 in Deutschland alle gesetzlichen Pflichten und Rechte zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Einerseits geht es darin um bestmögliche Prävention – durch Hygienemaßnahmen und gesundheitliche Aufklärung. Um den Ausbruch und die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, können jedoch auch Grundrechte wie die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit, die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit eingeschränkt werden. Alle Maßnahmen müssten jedoch verhältnismäßig sein, betont das Robert-Koch-Institut (RKI) in einem Hinweis für medizinisches Fachpersonal und den Gesundheitsdienst. Da die Maßnahmen lageangepasst und situationsspezifisch eingesetzt werden, können sie von Region zu Region oder Bundesland zu Bundesland variieren. Entscheidend sei die schnelle und effektive Behandlung und Absonderung der Erkrankten und Infektionsverdächtigen. Es dürfen jedoch weder medizinische Therapien noch Impfungen angeordnet werden. Sollten erkrankte Personen die erforderlichen Schutzmaßnahmen aber nicht einhalten, wäre eine Zwangseinweisung in ein abgeschlossenes Krankenhaus möglich. Die Gesundheitsämter dürfen für Personen, die mit Infizierten in Kontakt waren, Untersuchungen, Berufsverbote oder Quarantäne anordnen. Kontrollmaßnahmen bei der Ein- und Ausreise sind möglich, der Nutzen, zum Beispiel von Thermoscannern, ist aber nach bisherigen Erfahrungen sehr begrenzt, betont das RKI. Sinnvoller seien Ausreisekontrollen aus Epidemiegebieten mit Temperaturmessung, Befragung und Erfassung von Kontaktpersonen.  mm

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