Daheim bleiben und abwarten: Um Infektionsketten zu zerschlagen und so die Ausbreitung des neuartigen Virus Sars-CoV-2 zu bremsen, werden immer mehr Menschen in „häusliche Quarantäne“ geschickt. Doch was bedeutet das – und welche Konsequenzen hat es, wenn man sich nicht daran hält?
Ob, wer und wann jemand in Quarantäne geschickt werden darf, ist im Infektionsschutzgesetz geregelt. So ist in Paragraf 28 festgelegt, dass nicht nur Kranke sondern auch „Krankheits- und Ansteckungsverdächtige“ sowie Virus-Ausscheider „in geeigneter Weise abgesondert werden“ dürfen – und zwar „soweit und solange dies zur Verhinderung oder Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig“ sei.
Eine solche Isolation kann auch zu Hause erfolgen. Betroffene dürfen ihre Wohnung dann nicht „ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes“ verlassen, wie es in einem Musterschreiben des Robert Koch-Instituts (RKI) zur aktuellen Epidemie nachzulesen ist. Demnach ebenfalls nicht erlaubt: in dieser Zeit Besuch zu empfangen. Haushaltsangehörige sind davon allerdings ausgenommen. Sie können die isolierte Person unterstützen, indem sie zum Beispiel nötige Einkäufe übernehmen.
Doch auch Angehörige sollten innerhalb von Wohnung oder Haus den Kontakt zu Betroffenen meiden – so gut das eben geht. Beim RKI rät man zu einer „räumlichen und zeitlichen Trennung“. So sollte sich etwa die isolierte Person möglichst in einem eigenen Raum aufhalten. Mahlzeiten sollten nicht gemeinsam, sondern hintereinander eingenommen werden.
Hinzu kommen Hygieneregeln wie sie für alle gelten: insbesondere häufiges Händewaschen, sich beim Niesen wegdrehen und Abstand halten, zudem in die Armbeuge oder ein Einmaltaschentuch husten. Betroffene sollten zudem zwei Mal täglich ihre Körpertemperatur messen, regelmäßig lüften und separate Handtücher benutzen. Wichtig auch: Oberflächen wie Türklinken und Tische regelmäßig mit Haushaltsreiniger sauber machen.
Auch ein Tagebuch sollten Menschen in Quarantäne führen und darin Symptome notieren und gegebenenfalls Kontakte zu anderen Personen, wobei diese „auf ein Minimum zu reduzieren“ seien.
Doch was, wenn man sich nicht an die Vorgaben hält? Tatsächlich können Behörden bei vielen tausend Menschen in Quarantäne kaum überwachen, ob Betroffene nicht doch mal einen Ausflug zum Kiosk um die Ecke machen oder gar in den nächsten Supermarkt. Um das zu verhindern, setzt man vor allem auf gute Information und Einsicht. Eine gewisse Kontrolle stellt auch das soziale Umfeld dar: Denn wer will schon riskieren, dem Nachbarn zu begegnen, der danach empört beim Gesundheitsamt anruft?
Zumal das ein juristisches Nachspiel haben kann: Wer sich nicht an die Auflagen hält, macht sich strafbar. Nach Paragraf 25 des Infektionsschutzgesetzes drohen eine Geldstrafe und sogar bis zu zwei Jahre Haft. Auch eine „zwangsweise Unterbringung in einer geeigneten abgeschlossenen Einrichtung“ können Behörden anordnen.
Das örtliche Gesundheitsamt entscheidet auch darüber, wann die Quarantäne aufgehoben wird. Bis dahin müssen sich Betroffene täglich dort melden – und natürlich auch, wenn sie plötzlich Symptome entwickeln.
ANDREA EPPNER