„Trampelpfade sind für Mountainbiker nicht geeignet“

von Redaktion

INTERVIEW Richeza Herrmann erklärt, auf welchen Wegen radeln erlaubt ist und wann man eine Wiese betreten darf

Oft stoßen in der Natur die Interessen von Freizeitsportlern, Grundbesitzern und Kommunen aufeinander, Das führt mitunter zu Konflikten. Richeza Herrmann ist Referentin für Öffentliches Recht beim Bayerischen Bauernverband. Sie erklärt, welche Rechte und Pflichten Erholungssuchende und Grundbesitzer haben.

Frau Herrmann, muss ein Landwirt akzeptieren, wenn Mountainbiker über seine Wiese fahren?

Nein, denn Mountainbiken ist nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz nur auf dafür geeigneten Wegen gestattet. Unser Appell ist, wenn es zu Konflikten kommt: Zuerst miteinander reden. Wenn es eskaliert, sollte man die Polizei rufen. Der Landwirt darf dabei auch die Fahrräder und die Radspuren zu Beweiszwecken fotografieren oder filmen. Gesichter oder andere personenbezogene Daten dürfen aber nicht drauf sein.

Mountainbiker fahren ja oft im Wald, wo Trails auf vorhandenen Trampelpfaden gebaut werden. Ist das erlaubt?

Beim Wald ist die Auffassung, dass Trampelpfade und Rückegassen – Wege, die nur für die Forstbewirtschaftung angelegt werden – nicht geeignet sind für Mountainbiker. Es kann zu Bodenerosion und Wurzelschäden kommen. Grundstückseigentümer dürfen so einen Trail eigenmächtig auf eine vernünftige Art und Weise sperren. Was anderes ist es mit Feld- oder Waldwegen und gut ausgebauten Privatwegen: Die darf man freilich befahren.

Wie sind die Haftungsregeln, wenn es im Wald zu einem Unfall kommt?

Der Grundsatz lautet: Das Betreten der freien Natur, auch das Mountainbiken, erfolgt auf eigene Gefahr. Probleme gibt es, wenn sich ein Freizeitsportler an einer Anlage verletzt, die der Landwirt errichtet hat. Das können Zäune oder Tränkebecken für die Tiere sein. Dann ist es sehr wahrscheinlich, dass der Landwirt für den Schaden einstehen muss. Um so wichtiger ist es, dass Gemeinden oder Radl-Vereine in Kooperation mit Grundstücksbesitzern Trails für Mountainbiker ausweisen, um die Freizeitaktivitäten zu kanalisieren. Das Befahren des Trails erfolgt dann immer noch auf eigene Gefahr, aber es ist zumindest gesichert, dass kein Tränkebecken im Weg steht.

Gibt es Zeiten, in denen Wald und Wiese nicht betreten werden dürfen?

Den Wald darf man zu Fuß ganzjährig betreten. Landwirtschaftliche Flächen hingegen darf man während der Nutzzeit nur auf bereits vorhandenen Wegen betreten. Wenn im Winter irgendwann die Vegetation stillsteht, darf eine Grünlandfläche betreten werden, vorausgesetzt, man richtet keine Schäden an. Auch ein Reiter darf dann über eine gefrorene Grasnarbe reiten. Als Nutzzeit gilt bei Grünland die Zeit des Aufwuchses, das kann mittlerweile schon Anfang März und früher sein. Es ist für den Laien oft schwer, selbst festzustellen, ob wir innerhalb oder außerhalb der Nutzzeit sind. Unsere Empfehlung ist daher: Lieber fernhalten. Problematisch sind auch Verunreinigungen von Wiesen durch Hundekot. Oftmals ist die Haltung: Wir sind ja in der freien Natur, die Tiere lass ich springen. Das Tier ist aber der verlängerte Arm des Hundehalters. Und wenn dieser nicht auf die Flächen darf, dann darf das auch der Hund nicht. Es geht auch um Wildtierschutz und den Schutz von Bodenbrütern.

Welche Regeln gelten auf den Almen?

Laut Bayerischer Verfassung darf die Bergweide zu Fuß betreten werden, da gibt es keine Einschränkung auf vorhandene Wege. Unser Appell ist aber: Schaffen sie keine neuen Wege. Man sollte die Almfläche nur betreten, wenn es wirklich nötig ist. Man tut den Bergen nichts Gutes, wenn man das Wegenetz ständig erweitert. Was die Kühe angeht, sagen wir: Die sind nicht zum Streicheln da. Wanderer können die Gefahren normalerweise nicht einschätzen. Wenn die Kuh auf dem Weg steht, darf der Wanderer einen Bogen drum herum gehen und die Weide betreten.

Interview: Andreas Wolkenstein

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