München – Zehntausende Menschen in Bayern haben schon gegen die Corona-Auflagen der Staatsregierung verstoßen. Zwischen dem Beginn der Ausgangsbeschränkung am 21. März und dem Stichtag 25. Mai erfassten die Polizisten 57 502 Vorgänge, wie das Innenministerium mitteilte. Betroffen davon seien 52 824 Personen.
Das Gros mit 44 553 Fällen machen Verstöße gegen die Ausgangsbeschränkungen aus – wobei mehrere Vergehen pro Anzeigenvorgang möglich sind. 12 258 Mal taucht in der Statistik ein Verstoß gegen das Verbot von Menschenansammlungen auf. 1249 Mal ging es um Veranstaltungen, 830 Mal um Maskenpflicht, 658 Mal um Betriebsstättenuntersagungen und 358 Mal um Quarantäne-Verstöße.
Konkrete Einzelfälle werden in der Statistik nicht erfasst. In den Polizeiberichten der vergangenen Wochen waren aber immer wieder Beispiele enthalten: Etwa Verstöße während der Anti-Corona-Demos, illegale „Corona-Partys“ oder aber Friseure, die zu einer Zeit, als das noch nicht wieder erlaubt war, Kunden bedienten.
Für all diese Verstöße gibt es einen Bußgeldkatalog. Demnach muss beispielsweise 150 Euro zahlen, wer sich mit mehr Leuten als erlaubt trifft oder gegen die Maskenpflicht verstößt. 5000 Euro werden für Unternehmer fällig, die kein Schutz- und Hygienekonzept für ihren Betrieb haben. Und sein Kind in die Notbetreuung zu geben, ohne dazu berechtigt zu sein, wird mit 500 Euro geahndet. Allerdings legen im Einzelfall die Kreisverwaltungsbehörden und nicht die Polizei fest, ob ein Bußgeld fällig wird, wie ein Ministeriumssprecher erklärte. Daher gibt es keine bayernweite Übersicht. Ein Sprecher des Kreisverwaltungsreferats in München verwies zudem darauf, dass längst nicht jede festgestellte Ordnungswidrigkeit auch bei der Bußgeldstelle landet. Dort kamen in München bislang 4110 Anzeigen an. „Fast 1500 Bußgeldbescheide wurden bislang erlassen“, teilte der Sprecher mit. „Das Bußgeldaufkommen beträgt bislang etwa 250 000 Euro.“ Meistens gehe es ums Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund – was zu Beginn der Beschränkungen noch ein Kernkriterium war. Aber auch „Nicht-Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personennahverkehr“ oder „Betrieb eines Ladengeschäftes oder einer Gaststätte ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes“ kämen vereinzelt vor. Zudem gebe es 65 Einsprüche, über die noch entschieden werden muss und die wohl überwiegend letzten Endes am Amtsgericht entschieden werden. lby