München – Artikel 3, Absatz 3 des Grundgesetzes ist ins Gerede gekommen: Niemand dürfe „wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse“ benachteiligt werden, heißt es dort. Zwar haben die Väter und Mütter des Grundgesetzes das als Kontrapunkt zur Rassenideologie der Nationalsozialisten formuliert. Doch gibt es mehr und mehr Stimmen, die sagen: Es gibt biologisch keine Menschenrassen, daher sollte der Begriff gestrichen oder geändert werden – auch wenn seine Verwendung damals gut gemeint war. Dieser Meinung sind mittlerweile viele, Grüne, SPD, auch die Unionsfraktion im Bundestag hat signalisiert, dass sie sich einer Debatte nicht verweigern werde.
Doch auch in der Bayerischen Verfassung kommt der „Rasse“-Begriff vor. Artikel 7, Absatz 1 bestimmt, dass Staatsbürger in Bayern „ohne Unterschied der Geburt, der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens und des Berufs“ jeder ab 18 sei. Sollte auch das geändert werden? Der Historiker und langjährige Generaldirektor der bayerischen Archive, Hermann Rumschöttel, gibt zu bedenken: Der „Geist“, der hinter den Begriffen „Rasse“ und „Rassenhass“ (Artikel 119) stehe, sei der gleiche, der diejenigen antreibe, die heute gegen Rassismus kämpfen. Eine „rasche Änderung der Verfassung“ sei seines Erachtens nicht nötig, wohl aber „eine ruhige und sachliche Diskussion über eine eventuelle sprachliche Anpassung“. Das solle „grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein, denn Verfassungen müssen stabil und lebendig zugleich sein“. Auch der Jurist Florian Besold, als Vorsitzender des Verfassungs-Vereins „Bayerische Einigung“ Experte für Bayerns Grundgesetz, hält es „zumindest für nachdenkenswert“, über eine Änderung nachzudenken – auch wenn es wohl kein drängendes Problem sei. Eine alternative Formulierung wisse er aber auf die Schnelle auch nicht.
Warum die neun Teilnehmer des Vorbereitenden Verfassungsausschusses, die ab März 1946 in der Aula der Münchner Uni über das Werk berieten, ausgerechnet den „Rasse“-Begriff verwendeten, ist nicht bekannt. Im maßgeblichen juristischen Kommentar von 1948 („Nawiasky/Leusser“) heißt es zu Artikel 7, die Definition des Staatsbürgers sei hier „durch die Angabe unzulässiger Unterscheidungsgründe scharf umschrieben“. Rasse ist demzufolge so ein unzulässiges Unterscheidungsmerkmal. Für die Verfassungsväter stand wohl fest: Nachdem die Nationalsozialisten die „Rasse“ zum Dreh- und Angelpunkt ihrer Politik gemacht hatten, stand es für die Demokraten nach 1945 außer Frage, genau dies nicht zu tun.
Ansonsten hatten die Gründerväter des jungen Freistaats andere Probleme: Sie debattierten zum Beispiel erbittert über die Frage, ob Bayern einen eigenen Staatspräsidenten erhalten sollte (nein), ob es in Schulen weiterhin „Leibesstrafen“ geben dürfe (ja) und über die Möglichkeit, Volksentscheide abzuhalten – damals eine bayerische Besonderheit. Seitdem ist die Bayerische Verfassung immer wieder geändert worden, etwa als 1998 der Senat abgeschafft wurde, oder 2013 mit Einführung einer Schuldenbremse. Wie’s ausschaut, könnten diese Änderungen nicht die letzten gewesen sein.
Bayerns Verfassung
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