„Suizidhilfe ist eine komplexe ärztliche Aufgabe“

von Redaktion

Vier Wissenschaftler aus Medizinrecht, Medizinethik und Palliativmedizin legen Gesetzesvorschlag vor

VON BARBARA NAZAREWSKA

München – Wie viel Schutz ist angesichts des Selbstbestimmungsrechts von Sterbewilligen möglich? Das ist die zentrale Frage für vier Wissenschaftler aus Medizinrecht, Medizinethik und Palliativmedizin. Sie haben am Montag einen Vorschlag für eine gesetzliche Neuregelung vorgelegt. Dieser Entwurf schreibt den Ärzten eine maßgebliche Rolle bei der Suizidhilfe vor. Denn: „Suizidhilfe ist eine komplexe ärztliche Aufgabe“, sagt Prof. Gian Domenico Borasio, Palliativmediziner der Universität Lausanne. Kommerzielle Sterbehilfevereine sollen indes von Suizidhilfe ausgeschlossen bleiben; auch entsprechende Werbung sei tabu.

„Die mit Abstand größte Gruppe der freiverantwortlichen Suizidwilligen befindet sich in einem Zustand schwerer Krankheit, anhaltenden Leidens oder am Lebensende. Suizidwünsche entstehen in dieser Gruppe in der Regel nicht aufgrund von unkontrollierten körperlichen Symptomen – sondern aus dem Wunsch, gemäß den eigenen Würdevorstellungen zu sterben, die Kontrolle über das eigene Lebensende zu wahren und bestimmte Leidenszustände nicht mehr erleben zu müssen“, schreiben die Wissenschaftler.

Ziel des Gesetzesvorschlags sei es, den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Freiraum für selbstbestimmtes Sterben abzusichern – und zugleich Suizide zu verhindern, die nicht auf freier und informierter Entscheidung beruhen, erklärte Palliativmediziner Borasio. Ärzte spielten dabei eine Schlüsselrolle: Sie seien dazu ausgebildet, die Freiverantwortlichkeit von Behandlungswünschen zu überprüfen, über medizinische Alternativen zu informieren und auch das Rezept für ein tödlich wirkendes Mittel auszustellen. Sie müssten überprüfen, dass der Suizidwunsch nicht auf äußeren Druck oder durch akute psychische Krisen ausgelöst werde.

Medizinrechtler Prof. Jochen Taupitz betonte, die Suizidbeihilfe solle sowohl im Strafrecht als auch im ärztlichen Berufsrecht verankert werden. So müsse jeweils ein zweiter Arzt hinzugezogen werden. Zwischen dem ärztlichen Gespräch und der Verschreibung des tödlichen Medikaments müsse eine Frist von mindestens zehn Tagen liegen. Und: Kein Arzt dürfe gezwungen werden, Suizidbeihilfe zu leisten. Auch sollten Vergütungsregelungen und Dokumentationspflichten festgelegt werden.

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz äußerte sich indes kritisch, was den Gesetzesvorschlag angeht. Vorsitzender Eugen Brysch erklärte, die Fokussierung auf den ärztlichen Standesberuf sei ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Suizidwilligen. Auch ärztliche Zweitmeinung oder die 10-Tage-Frist seien im Licht des Karlsruher Urteils (siehe Kasten) eine schwere Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts. (mit kna-Material)

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