Sturz aus Hütte: Opfer trägt Hauptschuld

von Redaktion

VON ANGELA WALSER

Benediktbeuern – Der Vorfall ist gleichermaßen traurig wie spektakulär. Im Oktober 2016 unternahm ein 47-jähriger Steuerberater aus Grafing (Kreis Ebersberg) mit einem Freund eine Wanderung auf die Benediktenwand (Kreis Bad Tölz-Wolfratshausen). Danach quartierten sie sich auf der unterhalb gelegenen Tutzinger Hütte (1327 Meter) ein. Es gab die Nachricht zu begießen, dass der Freund Vater werden sollte. Doch der schöne Ausflug nahm gegen Mitternacht ein jähes Ende.

Stark alkoholisiert (1,9 Promille) stürzte der 47-Jährige von einer ungesicherten Plattform im ersten Stock und fiel rund drei Meter in die Tiefe. Bei dem Aufprall brach er sich zwei Brustwirbel. Seitdem ist er querschnittsgelähmt. Seinen Beruf als Steuerberater kann er nicht mehr ausüben.

Der Grafinger hatte in der Nacht auf die Toilette gemusst. Beim Gang über den Flur ließ er die Augen halb geschlossen, sein Mittel, um später besser wieder einschlafen zu können. Doch in dieser Nacht wäre er besser hellwach gewesen. Auf dem Rückweg verwechselte er seine Zimmertür mit der Fluchttür, obwohl diese speziell gekennzeichnet ist. Darüber hinaus war sie wegen eines speziellen Mechanismus nur schwer zu entriegeln und unterschied sich dadurch deutlich von der Zimmertür. Doch der Familienvater hatte die Augen halb geschlossen. Nach einem Schritt ins Freie geriet er ins Straucheln und stürzte in die Tiefe.

Die Verantwortlichen für das Unglück sah der Mann bei der Sektion Tutzing im Deutschen Alpenverein (DAV) und beim damaligen Hüttenwirt. Er verklagte beide auf 280 000 Euro Schmerzensgeld und den Ersatz materieller Schäden in geschätzter Höhe von 1,35 Millionen Euro. In erster Instanz vor dem Landgericht München II waren ihm im Juli 2019 zumindest 60 Prozent Schadenersatz zugesprochen worden. Sein Mitverschulden liege bei 40 Prozent, urteilten die Richter.

Beide Seiten gingen in Berufung. Gestern nun die Neuauflage in zweiter Instanz. Die OLG-Richter machten rasch klar, dass sie das Mitverschulden des Klägers weitaus höher einschätzten. Lediglich das fehlende Geländer könne dem Wirt als Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht angelastet werden, hieß es. In Zahlen ausgedrückt liegt das Mitverschulden des Gestürzten bei 80 bis 90 Prozent.

Das Gericht schlug eine Einigung per Vergleich vor. Bei einer Schuld von DAV und Wirt in Höhe von 15 Prozent stünden dem 47-Jährigen 202 000 Euro zu. Darüber soll nun beraten werden.

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