Ansbach/München – Die Ausgangsbeschränkungen im März und April 2020 waren offenbar unwirksam. Der Verwaltungsgerichtshof in Ansbach hat nach Informationen unserer Zeitung am Montag zwei Absätze der damaligen Infektionsschutz-Verordnung verworfen. Die Norm verstoße gegen das Übermaßverbot, steht in dem noch unveröffentlichten Beschluss. Geklagt haben zwei Bürger aus Bayern. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist zugelassen.
Im März 2020, als die erste Corona-Welle rollte, hatte die Staatsregierung die bis dato drastischsten Regeln erlassen. Die eigene Wohnung durfte nur noch aus „triftigen Gründen“ verlassen werden. Die Ausnahmen waren zwar weit gefasst – Arbeit, Arzt, Sport, Spaziergang, Einkaufen, Gassi mit dem Hund –, aber es war verboten, sich mit Angehörigen anderer Haushalte zu treffen. Die Verordnung galt bis 19. April.
Der Gerichtshof hält das für überzogen. Zwar habe der Freistaat das Recht und die Pflicht, gegen das Virus vorzugehen und auch Begegnungen erheblich einzuschränken. So konkret sei die Ausgangsbeschränkung aber „keine notwendige Maßnahme“ gewesen. Denn, so die Richter des 20. Senats: Als milderes Mittel hätte man Treffen in der Öffentlichkeit auf maximal zwei Personen oder den eigenen Hausstand begrenzen können – statt den Ausgang zu beschränken. Für sich genommen sei es „infektiologisch unbedeutend“, ob jemand alleine oder mit seinem Hausstand im Freien verweile oder nicht.
Wie es nun rechtlich weitergeht, ist unklar. Unwirksam ist zunächst nur die beklagte Ausgangsbeschränkung. Die später noch monatelang währenden nächtlichen Beschränkungen sind im Beschluss nicht genannt. In Baden-Württemberg hatte der dortige Verwaltungsgerichtshof die landesweite nächtliche Ausgangssperre im Februar 2021 gekippt. Geklärt werden muss auch noch, ob Bußgelder zurückgezahlt werden müssen, die sich auf diesen Passus in Bayern bezogen haben. cd