München – Die Maskenaffäre um den Ex-CSU-Bundestagsabgeordneten Georg Nüßlein und den CSU-Landtagsabgeordneten Alfred Sauter wird zum Fall für den Bundesgerichtshof (BGH). Die Generalstaatsanwaltschaft München kündigte gestern an, beim BGH Beschwerde gegen mehrere Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) München einzulegen. Dieses hatte zuvor mitgeteilt, dass es im Handeln der Beschuldigten „den Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nicht erfüllt“ sieht – wobei die Richter die aktuelle Rechtslage, an die sie gebunden seien, mit deutlichen Worten kritisieren.
Nüßlein und Sauter sollen für die Vermittlung von Corona-Maskengeschäften im Jahr 2020 viel Geld bekommen haben, Nüßlein 660 000 Euro, Sauter sogar 1 243 000 Euro. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte deshalb ein Ermittlungsverfahren gegen Nüßlein, Sauter und einen Unternehmer unter anderem wegen Korruptionsverdachts eingeleitet. Grundlage ist Paragraf 108e des Strafgesetzbuchs – Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern.
Alle drei hatten sich vor dem OLG gegen Durchsuchungsbeschlüsse und gegen sogenannte Vermögensarreste gewehrt. Der Unternehmer legte zudem Beschwerde gegen einen Haftbefehl ein, der zwischenzeitlich bereits außer Vollzug gesetzt worden war. Diesen Beschwerden gaben drei verschiedene OLG-Senate nun weitgehend statt. Nüßlein und Sauter bekommen damit das Geld aus den Maskengeschäften zurück. Der Haftbefehl wurde ganz aufgehoben. Und im Fall Sauter war, anders als bei den beiden anderen, laut OLG-Entscheidung auch schon der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig: Schon bei dessen Erlass habe kein ausreichender Verdacht bestanden, „dass die ihm zugesagte Gewinnbeteiligung auch parlamentarische Tätigkeiten einschließen sollte“, teilte das OLG mit.
Der Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern setzt laut OLG voraus, dass einem Abgeordneten ein Vorteil als Gegenleistung für eine Handlung bei der Wahrnehmung seines Mandats zugewendet oder versprochen wird. Durch die Annahme von unberechtigten Vermögensvorteilen mache sich ein Mandatsträger dagegen nicht strafbar, wenn er lediglich die Autorität seines Mandats oder seine Kontakte nutze, um Entscheidungen von außerparlamentarischen Stellen, zum Beispiel Behörden und Ministerien, zu beeinflussen. Allerdings machen die Richter keinen Hehl daraus, dass sie damit selbst unzufrieden sind: Dass sogar „die missbräuchliche Kommerzialisierung des Mandats unter Ausnutzung einer nationalen Notlage von beispielloser Tragweite“ nach aktueller Rechtslage straflos bleibe, stehe in eklatantem Widerspruch zum allgemeinen Rechtsempfinden, so eine Argumentation.
Die Generalstaatsanwaltschaft will aber auch so erst einmal eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof herbeiführen. Die Rechtsfrage sei bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden, zur endgültigen Klärung lege man deshalb Beschwerde zum BGH ein. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern werde weiter fortgeführt. CHRISTOPH TROST