Der Paragraf 219a

Im Strafgesetzbuch behandelt der Paragraf 219a das Verbot der Werbung für den Abbruch einer Schwangerschaft. Er lautet wie folgt:

„Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder

2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Diesen Paragrafen will die Koalition streichen. Die Gießener Ärztin Kristina Hänel, die in zwei Verfahren zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, hat Verfassungsbeschwerde gegen den Paragrafen eingelegt.

Samstag, 11. Juli 2026
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