München – Demenzkranke mit Sensoren oder GPS-Technik zu schützen, ist aus juristischer Sicht auch ein Eingriff in die Grundrechte. Diese Entscheidung müsse vom gesetzlichen Betreuer oder dem Vorsorgebevollmächtigten immer sorgfältig abgewogen werden, erklärt die Betreuungsrichterin Corinna Vogler vom Amtsgericht München. „Wenn eine Maßnahme freiheitsentziehenden Charakter hat, ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nötig“, sagt sie. Jeder Einzelfall müsse juristisch sorgfältig geprüft werden, dafür wird auch das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen eingeholt.
Es gibt diverse Ortungssysteme, die eine Überwachung ermöglichen, berichtet Vogler. Von manchen Einrichtungen werde diese Technik bereits genutzt. Zum Beispiel Sensor-Armbänder, die bewirken, dass sich eine Tür nicht öffnet, wenn der Träger des Armbandes sich nähert. Manche Einrichtungen haben auch ein System installiert, welches ein akustisches oder optisches Signal gibt, sobald ein Bewohner ein Zimmer, eine Station oder die Einrichtung verlässt.
Der Einsatz von GPS-Sendern ist rechtlich aber nicht so einfach: Demenzkranke mit einem Sender auszustatten, der die Ortung erlaubt, sei noch keine Freiheitsbeschränkung, erklärt die Betreuungsrichterin. „Das Gerät ermöglicht lediglich festzustellen, wo sich die Person befindet, sie kann sich aber frei bewegen.“ Wenn die Konsequenz der Ortung aber ist, dass eine Person auch gegen ihren Willen zurückgebracht wird, so ist nach aktueller Rechtssprechung schon die Ausstattung mit einem Sender eine freiheitsentziehende Maßnahme. „Und die wird ebenfalls genehmigungsbedürftig“, sagt Vogler.
Eine solche gerichtliche Genehmigung kann bei einer Gefahr für einen Betroffenen vorläufig und binnen kürzester Zeit erfolgen. „Auch der bestellte Betreuer kann bei Gefahr vorläufig freiheitsentziehende Maßnahmen veranlassen“, sagt die Richterin. „Er muss die gerichtliche Genehmigung dann unverzüglich nachholen.“
Einige Angehörige oder Betreuer nutzen auch GPS-Ortungssysteme, die in die Kleidung eingenäht oder als Uhr getragen werden können. Solange nicht in die Fortbewegungsfreiheit eingegriffen wird, ist dafür keine richterliche Genehmigung nötig, erklärt Vogler. Sie betont jedoch, dass diese Technik zwar dabei helfen kann, verschwundene Personen zu finden, sie aber nicht vor gefährlichen Situationen schützt. Auch die Reichweiten dieser Tracker seien sehr unterschiedlich. KATRIN WOITSCH