München – Nach ihrer Flucht vor dem Krieg haben eine Ukrainerin und ihre Enkelin in Gräfelfing im Kreis München ein neues Zuhause gefunden – das sie nach einem Gerichtsurteil nun gegen den Willen ihres Gastgebers räumen müssen. Der 45 Jahre alter Witwer wohnt mit seinen beiden Kindern in einem Einfamilienhaus zur Miete und hatte die beiden Frauen im Mai aufgenommen. Doch die Vermieter des Hauses forderten, dass die 74-Jährige und ihre 15-jährige Enkelin ausziehen sollten. Dagegen klagte der Mieter. Doch das Amtsgericht München urteilte nun: Die Entscheidung, ob Geflüchtete in Mietwohnungen und -häusern aufgenommen werden dürfen, liege beim Vermieter.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, allerdings „vorläufig vollstreckbar“. Damit müssen die beiden Ukrainerinnen wohl ausziehen, auch wenn der DMB Mieterverein München mitteilte, das Urteil prüfen und voraussichtlich in Berufung gehen zu wollen. „Dieses Urteil kann auch für viele andere Geflüchtete bedeuten, dass sie in einer ohnehin belastenden Situation zurück in Unterkünfte müssen“, sagte Beatrix Zurek, Vorsitzende des Mietervereins. Man erhoffe sich eine bundesrechtliche Klärung. Der Mieterverein übernimmt deshalb auch die Prozesskosten des 45-Jährigen.
„Ich bin Mieter eines Hauses, lebe mit meinen beiden Kindern auf 240 Quadratmetern Wohnfläche“, erläuterte der. „Wir haben Platz, während die Geflüchteten in Unterkünften auf Feldbetten schlafen müssen.“ Er versuchte deshalb vor dem Amtsgericht zu erreichen, dass die Vermieter einer Untervermietung zustimmen müssen. Neben der inzwischen entstandenen engen Bindung führte er dazu auch humanitäre Gründe an.
Doch die Vermieterin, die nebenan lebt, gab im Prozess an, sich durch die Wohnsituation psychisch schwer belastet zu fühlen. Es störe sie, dass die Ukrainerinnen nah an ihrem eigenen Haus entlangliefen. Grundsätzlich benötigen Mieter die Zustimmung des Vermieters, wenn sie einen Teil des gemieteten Wohnraums untervermieten wollen. Unter bestimmten Umständen haben Mieter aber auch ein Recht auf diese Zustimmung – wenn sie ein „berechtigtes Interesse“ geltend machen können. Das liegt in diesem Fall laut Gericht aber nicht vor. dpa