Landtag: Auch Wohnungslose dürfen wählen

von Redaktion

München – Auch wohnungslose Menschen ohne feste Meldeadresse können bei der bayerischen Landtagswahl am 8. Oktober ihre Stimme abgeben. Die Kommunen müssten wohnungslose Bürger über ihre Rechte informieren und ihnen die notwendigen Schritte erklären, forderte die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W) am Dienstag. Wohnungslose Menschen dürfen wählen, wenn sie deutsche Staatsbürger sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich gewöhnlich in dem Bundesland aufhalten, in dem sie wählen möchten.

Um an der Landtagswahl teilnehmen zu können, müssen die Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein. Wohnungslose Menschen stünden jedoch teilweise nicht im Melderegister und somit auch nicht im Wählerverzeichnis der Gemeinde, hieß es in der Mitteilung. Um trotzdem wählen zu können, müssen sie bis 21 Tage vor der Wahl bei ihrer Gemeinde einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen. Da der Tag in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt, empfiehlt die BAG W die Eintragung bis spätestens 15. September.

Es sei von großer Bedeutung, dass Menschen ohne festen Wohnsitz ihr Wahlrecht aktiv ausüben, sagte Werena Rosenke, Geschäftsführerin der BAG W. „Die Ergebnisse der Landtagswahlen und die Entscheidungen der Landesparlamente haben unmittelbare Auswirkungen auf verschiedene Lebensbereiche der Betroffenen, einschließlich der Programme zur sozialen und rechtlichen Unterstützung von wohnungslosen Personen.“  epd

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