Söders Kreuzerlass auf dem Prüfstand

von Redaktion

Bleibt das Kreuz in staatlichen Gebäuden?

München/Leipzig – „Gut sichtbar“ muss seit 2018 im Eingangsbereich jedes staatlichen Gebäudes in Bayern ein Kruzifix hängen. Doch die Kritik an dieser Regelung ist nie verstummt. Am Donnerstag hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über den umstrittenen Kreuzerlass von Ministerpräsident Markus Söder (CSU) verhandelt. Eine Entscheidung, ob die Kreuze hängen bleiben können oder nicht, soll am Dienstag verkündet werden.

Der religionskritische Bund für Geistesfreiheit (bfg) hat gegen die Regelung geklagt und fordert die Entfernung der Kreuze. Er argumentiert, dass der Staat in Weltanschauungsfragen zur Neutralität verpflichtet sei. „Was hat ein Kreuz mit einer behördlichen Tätigkeit, mit dem Ausstellen eines Führerscheins (…) zu tun? Nichts!“, sagte Anwalt Hubert Heinhold in der mündlichen Verhandlung in Leipzig.

Im Sommer vorigen Jahres hatte der Bund vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) eine Niederlage kassiert. Der VGH hatte die Kreuze als passive Symbole „ohne missionierende und indoktrinierende Wirkung“ eingestuft. Der Kläger werde dadurch nicht in seinen Grundrechten auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie Gleichbehandlung verletzt. Dagegen hat der Bund für Geistesfreiheit Revisionen eingelegt, über die jetzt in Leipzig verhandelt wurde

Die Vertreter des Freistaates Bayern verteidigten vor dem Bundesverwaltungsgericht die Argumentation des VGH. „Mit diesen Kreuzen verbinden sich keine Glaubensinhalte, sondern sie sind ein Verweis auf unsere Wertetradition“, sagte Generalanwalt Jörg Vogel. In Paragraf 28 der Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats ist festgeschrieben, dass die Kreuze „als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns“ zu verstehen seien.

An dem Kreuzerlass hatte es damals nicht nur Kritik von anderen Weltanschauungsgemeinschaften gegeben. Auch die Kirchen äußerten sich missbilligend. Sie warfen Söder vor, das christliche Symbol für Wahlkampfzwecke zu missbrauchen.

Das Leipziger Gericht warf gestern viele Fragen auf – unter anderem, ob die Religionsfreiheit dem Kläger einen Schutz vor dem von ihm nicht geteilten christlichen Symbol biete, inwiefern der Staat in seinen eigenen Räumlichkeiten ein Recht auf Selbstdarstellung habe und wann das Kreuz die Schwelle zur Bevorzugung einer bestimmten Religion überschreite. Sollte man nicht gewinnen, könne man noch vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, sagte Heinhold.  dpa

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