Autoschaden: Wer zahlt was?

von Redaktion

München – Das Hochwasser hat in einigen Regionen nicht nur Häuser und Möbel schwer beschädigt – sondern auch die Autos. Wenn Fahrzeuge weggeschwemmt oder zerstört wurden, zahlt eine abgeschlossene Kaskoversicherung in der Regel den Wiederbeschaffungswert oder – je nach Vertrag – den Neupreis. Ein möglicher Restwert des Wracks wird jedoch von der Erstattungssumme abgezogen. Wurde das Fahrzeug beschädigt, zahlt die Versicherung die Reparaturkosten. Das gilt auch für Schäden, die etwa im Wasser herumtreibende Sachen verursachen. Auch am Auto montierte Dinge wie Dachboxen oder Kindersitze sind abgedeckt. Nach dem Schaden fällt für den Versicherten die vereinbarte Selbstbeteiligung an, es gibt keine Zurückstufungen in der Teilkasko. Wer nur die verpflichtende Kfz-Haftpflicht hat, muss den Schaden selbst bezahlen.

Auch für den Arbeitsweg gibt es klare Regelungen. Beschäftigte, die aus Hochwassergebieten kommen und gar nicht oder nur über Umwege in die Arbeit kommen können, haben keinen Anspruch, bezahlt freigestellt zu werden. Auch ein Recht auf Homeoffice gibt es nicht, wenn dazu keine betrieblichen Regelungen bestehen. Wer deutlich zu spät oder gar nicht in den Betrieb kommen kann, sollte seinen Arbeitgeber unverzüglich informieren, um keine Abmahnung zu riskieren. Wessen Zuhause oder Besitz hingegen vom Hochwasser betroffen ist, hat einen Freistellungsanspruch und bekommt weiter Lohn. Der Anspruch ist auf einige Tage begrenzt.

Artikel 1 von 11