München – Das Oberlandesgericht (OLG) München hat dem Babynahrungshersteller Hipp irreführende Werbung verboten. Mit seinem Urteil gab es einer Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (vzbv)statt und ließ dagegen keine Revision mehr zu.
Der Familienkonzern hatte für seine Kindermilch mit der Aussage „Darum benötigt Ihr Kind 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener“ geworben. Erst in einer Fußnote im Kleingedruckten auf der Verpackung stand die Klarstellung, dass sich das nur auf den Bedarf pro Kilogramm Körpergewicht bezieht. In der Online-Werbung war die Klarstellung hinter einem Button verborgen, den man anklicken konnte.
Nach dem Urteil der Richter reicht das aber nicht zur Klarstellung. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes sei der Gesamteindruck der Werbung entscheidend. Dass ein Kind siebenmal so viel Vitamin D benötige wie ein Erwachsener und die beworbene Milch diesen vermeintlichen Mehrbedarf decke, sei falsch.
Das Landgericht München hatte der Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands 2020 stattgegeben. Das OLG hatte die Revision dagegen 2021 abgewiesen. Aber der Bundesgerichtshof verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück, das nun seine Rechtssprechung korrigierte. Die Hipp-Werbung verstoße gegen die EU-Verordnung, nach der nährwertbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen.
Hipp äußerte sich auf Anfrage nicht. Laut vzbv hat das Unternehmen die beanstandeten Passagen auf der Webseite mittlerweile angepasst.