Abgelehnte Asylbewerber bei einem Rückführungsflug. © Seeger/dpa
München – Darf man nicht anerkannte Asylbewerber nach Kroatien abschieben oder nicht? Um diese Frage drehen sich zwei aktuelle Münchner Urteile, die sich widersprechen – und selbst bei Fachleuten für Verwunderung sorgen.
Das Verwaltungsgericht hatte im Februar zwei Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bamf) aufgehoben: Zwei aus der Türkei geflüchtete Menschen durften demnach nicht nach Kroatien abgeschoben werden. Die Begründung: Das Asylverfahren in Kroatien leide an „systemischen Mängeln“. Den Geflüchteten drohe aufgrund eines bilateralen Rücknahmeabkommens eine unzulässige Abschiebung aus Kroatien nach Bosnien-Herzegowina (dem Drittland, über das sie in die EU eingereist waren). Andererseits bestehe in Kroatien „kein effektiver Rechtschutz gegen erniedrigende oder unmenschliche Behandlungen von Dublin-Rückkehrern durch die kroatische Polizei“.
Im August 2022 waren die beiden Kläger nach Bayern gekommen. Ihr Asylantrag wurde aber abgelehnt, da laut Dublin-Verfahren Kroatien für die Prüfung zuständig sei. Mit ihrer Klage dagegen hatten die Geflüchteten zunächst Erfolg – doch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) gab der Berufung des Bamf nun Recht. Und entschied: Die Ablehnung der Asylanträge in Deutschland war korrekt – und es darf abgeschoben werden. „Wird die Entscheidung rechtskräftig, bedeutet das, dass Kroatien für die inhaltliche Prüfung der Asylanträge der Kläger zuständig bliebe und die Kläger dafür nach Kroatien zurücküberstellt werden könnten“, sagt Sprecher Felix Nürnberger.
Rechtsanwalt Burkhard Gondro kennt sich mit solchen Fällen gut aus – der Münchner ist auf Ausländerrecht spezialisiert. Er hält das letzte Urteil für problematisch: „Hier werden die Schutzsuchenden des Schutzes beraubt.“ Aus seiner Sicht hätte auch der Verwaltungsgerichtshof die systemischen Mängel in Kroatien bejahen müssen – denn dort bestünde die Gefahr, dass ein ordnungsgemäßes Asylverfahren nicht durchgeführt werde. Und die Geflüchteten „einfach nach Bosnien abgeschoben werden“ – ohne nähere Prüfung. Obwohl dort politische Verfolgung droht. Für das Asylverfahren sei „die Zuständigkeit in Deutschland daher besser.“
An Münchner Gerichten werden „Abschiebungen in der Regel rigoros durchgesetzt“, sagt Gondro. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hält er für richtig, um die Rechte der Geflüchteten zu stärken. Die Entscheidung des VGH wird nun wohl vom Bundesverwaltungsgericht endgültig geklärt.
THI