Im Südteil des Englischen Gartens – etwa hier unterhalb des Monopteros – bleibt das Kiffen verboten. Im Nordteil ist es jetzt aber erlaubt. © Oliver Bodmer
Er ist die grüne Lunge unserer Stadt – und bietet in Zukunft Platz für noch mehr Gras. Denn: Im Englischen Garten ist in Zukunft Kiffen erlaubt, zumindest im nördlichen Teil. So hat der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorläufig entschieden. Geklagt hatten zwei Bürger aus dem Münchner Umland.
Feuer frei also! Die Erlaubnis im Rahmen des Konsumcannabisgesetzes gilt jedoch ausdrücklich nicht im südlichen Teil des Englischen Gartens, im Hofgarten und im Finanzgarten – dort ist Kiffen wie bisher durch die Parkanlagen-Verordnung der Schlösser- und Seenverwaltung untersagt.
Die beiden Kläger hatten sogar einen Eilantrag gestellt. „Sie machen im Wesentlichen geltend, die Regelungen im Bundesgesetz schlössen eine strengere landesrechtliche Regelung aus. Zudem benachteilige das Verbot Cannabiskonsumenten gegenüber Tabakkonsumenten“, teilt der Verwaltungsgerichtshof mit. Zum Schutz vor Passivrauchen hätte konsequent auch das Tabakrauchen im Englischen Garten verboten werden müssen, argumentieren die Kläger. Sie drangen laut Gericht auf eine Entscheidung „noch während der Saison der Parkanlagennutzung“. Der Freistaat hält das Verbot zum Schutz von Nichtrauchern dagegen für gerechtfertigt. Welche Risiken der Cannabiskonsum berge, sei „noch nicht ausreichend untersucht“.
Vorgestern hat der Verwaltungsgerichtshof für den Nordteil des Englischen Gartens das generelle Verbot für den Cannabis-Konsum „nun vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt“. Bedeutet: Dass vor Ort gekifft werden darf, kann auch wieder gekippt werden – mit einem richtigen Urteil in dem dazugehörigen Verfahren. Doch das kann bei Verwaltungsfällen dauern. Oft sogar Jahre!
„Es liegen eine Reihe offener Fragen vor, die erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden könnten“, teilt das Gericht mit. So sei fraglich, ob ein landesrechtliches Verbot des Konsums auf bestimmten öffentlichen Flächen rechtlich überhaupt möglich sei. „Im Eilverfahren könnten zudem die Gefahren des Passivkonsums von Cannabis im Außenbereich nicht abschließend aufgeklärt werden.“ Auch örtliche Verhältnisse von Parks müssten im Hinblick auf deren unterschiedliche Nutzung untersucht werden.
Doch bis zur Entscheidung im Hauptverfahren darf „der Nordteil des Englischen Gartens zum Cannabis-Konsum genutzt werden“, so das Gericht. Dieser Teil sei „weitläufiger und weniger frequentiert“. Die Grenze zwischen beiden Teilen ist der Mittlere Ring. Beim Südteil, also etwa am Monopteros und am Chinaturm, überwiege aufgrund der höheren Zahl und Dichte an Besuchern der Schutz der Gesundheit von Nicht-Kiffern und der Allgemeinheit „vor Belästigungen durch Cannabis-Konsum“. Dort dürfe schon aufgrund der Nähe zu Kinder- und Jugendeinrichtungen „kein Konsum stattfinden“. ANDREAS THIEME