Verfahren gegen Usmanow eingestellt

von Redaktion

Russischer Oligarch muss eine Geldauflage in Höhe von zehn Millionen Euro zahlen

München – Die Staatsanwaltschaft München II hat ein Verfahren gegen den russischen Oligarchen Alischer Usmanow gegen Zahlung einer Geldauflage von zehn Millionen Euro eingestellt. Das teilte die Behörde in München mit.

Die Staatsanwaltschaft hatte wegen Verdachts zweier Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz und möglicher Sanktionsverstöße gegen Usmanow ermittelt, der als enger Unterstützer des russischen Präsidenten Wladimir Putin und dessen Ukraine-Politik gilt. Die EU hatte wenige Tage nach dem Angriff Russlands auf das Nachbarland am 28. Februar 2022 Sanktionen verhängt – auch Usmanow stand auf der Sanktionsliste.

Nach Angaben der Ermittler bestand der Verdacht, dass Usmanow im Zeitraum von April bis September 2022 über im Ausland ansässige Unternehmen rund 1,5 Millionen Euro für die Überwachung zweier Immobilien am Tegernsee bezahlt haben soll. Zudem soll er diverse Wertgegenstände, etwa Schmuck, Gemälde und Weine, nicht bei der zuständigen Behörde gemeldet haben. Die Verteidigung allerdings habe die Verbindung Usmanows zu den involvierten Unternehmen und Wertgegenständen und die Anwendbarkeit der EU-Sanktionsvorschriften auf den vorliegenden Sachverhalt bestritten.

Angesichts der „Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls“ sei das Verfahren mit Zustimmung des zuständigen Landgerichts München II und des Beschuldigten eingestellt worden. „Neben einer Vielzahl höchstrichterlich ungeklärter Rechtsfragen war insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich teilweise um Formalverstöße gehandelt haben soll“, hieß es in der Mitteilung.

Usmanow hat der Einstellung laut Staatsanwaltschaft zugestimmt und die Geldauflage in voller Höhe zur Zahlung angewiesen. 8,5 Millionen Euro sollen der Staatskasse zugutekommen, 1,5 Millionen Euro der Stiftung Opferhilfe Bayern und dem Landesverband für Gefangenenfürsorge und Bewährungshilfe. Dazu teilte die Behörde mit: „Eine Geldauflage ist weder eine Geldstrafe noch eine sonstige strafähnliche Sanktion.“ Die Unschuldsvermutung bleibe unberührt.DPA

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