Freispruch: Die beiden Angeklagten sind unschuldig, urteilte das Gericht © SIGI JANTZ
Traurige Hinterlassenschaft: Zerborstene Bahnwaggons werden nahe der Unfallstelle gelagert. © Tobias Hase/dpa
München – Als Richter Thomas Lenz nach knapp eineinhalb Stunden die Sitzung schloss, flossen Tränen. Der nun freigesprochene Angeklagte Andreas M. umarmte seine Angehörigen, drückte sie an sich. Und auch der Ehemann eines Unfallopfers gratulierte. Der Mann aus dem Hessischen hat seine Frau bei dem schweren Zugunglück verloren. Jetzt, da der Prozess mit Freisprüchen für die beiden Angeklagten endet, drückt er Andreas M. die Hand. Sie wünschen sich „alles Gute“. „Nein“, sagt der Mann, „ich habe die beiden nicht als schuldig betrachtet. Ich bin erleichtert, dass es vorbei ist.“
Der Prozess um das Zugunglück von Burgrain am 3. Juni 2022 mit fünf Toten und 72 Verletzten endet also vor dem Landgericht München II nach fast 20 Verhandlungstagen mit Freisprüchen. Dem Richter ist durchaus bewusst, wie das in der Öffentlichkeit ankommen könnte. „Ist also niemand schuld?“ und „Ist das Gerechtigkeit?“ – diese Fragen stellt er am Ende seines Urteils in den Raum. Und beantwortet sie gleich selbst. Er meine, dass der Prozess sehr wohl zu Gerechtigkeit beigetragen habe. Das Gericht sei „in den Kosmos Bahn tief eingedrungen“ und habe verschiedene Schwachstellen aufgedeckt. So gebe es keine regelmäßigen Absprachen zwischen Fahrdienstleitern und Lokführern; keine digitale Übermittlung von Funksprüchen der Lokführer an Streckenverantwortliche und auch die Qualitätssicherung sei „ausbaufähig“.
Speziell die juristische Verantwortung der beiden Angeklagten für das Unglück aber verneint er – ganz anders als die Staatsanwältin, die in ihrem scharf vorgetragenen Plädoyer vergangene Woche ein Jahr auf Bewährung für den Fahrdienstleiter Andreas M. und zwei Jahre auf Bewährung für Manfred S., den Anlagenverantwortlichen der Unglücksstrecke, gefordert hatte. Richter Lenz hält ihnen zugute, dass sie sich schon zu Beginn des Prozesses „moralisch“ schuldig bekannt hätten. Aber der strafrechtliche Blickwinkel sei schärfer. Beim Anlagenverantwortlichen Manfred S. komme das Gericht zum Ergebnis, dass bei ihm keine „unfallverursachende Pflichtverletzung“ vorliege. Kernfrage war dabei, ob S. es versäumt hat, schadhafte Bahnschwellen an der Unfallstrecke rechtzeitig zu ersetzen. Hat er nicht, sagt Richter Lenz.
Zwar seien zwei Schwellen durch chemische Prozesse zersetzt gewesen. Das aber habe man von außen nicht erkennen können. Das „Rissbild“ der Schwellen hätte es nicht hergegeben, sie mit der „Fehlerstufe 1“ zu bewerten – was dann zum schnellen Austausch führen muss. S. sei also von einer „Fehlerstufe 2“ ausgegangen – hier aber sehe das Regelwerk der Bahn weder die Anordnung einer Langsamfahrstelle noch gar eine sofortige Streckensperrung vor. „Wir haben ein Regelwerk, und an das Regelwerk hat sich Herr S. eigentlich immer gehalten“, resümiert der Richter.
Etwas problematischer ist für das Gericht der Freispruch für den Fahrdienstleiter M., der sehr wohl „gegen Sorgfaltspflichten“ verstoßen habe. Denn am Vorabend des Unglücks war er von einem Triebfahrzeugführer per Funk über einen „Schlenkerer“ an der Strecke informiert worden. „Da hupft der Zug richtig“, sagte der Lokführer. Auch der Fachbegriff „Gleislagefehler“ fiel. Diese Meldung hätte M. an die Entstörungsstelle weitergeben müssen – um eine sofortige Streckeninspektion in die Wege zu leiten. Einerseits dieses Versäumnis, das der Richter dem Angeklagten vorhält. Andererseits wäre es durchaus wahrscheinlich gewesen, dass die Weitergabe der Meldung letztlich zu nichts geführt hätte, sagt Lenz. Es war dunkel, ein Gleislagefehler lässt sich nicht per Augenschein sehen, sondern nur messen. Und außerdem fuhren nach der Meldung noch 28 weitere Züge drüber, ohne das etwas passierte. Erst Zug 29 – der entgleiste.
Die Staatsanwaltschaft hat eine Woche Zeit, über eine Revision zu entscheiden. Ob sie es tut, war gestern noch unklar.DIRK WALTER